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Baubranche & Corona: Schutzmaßnahmen, Kurzarbeit, Wirtschaftshilfen

25. November 2021 by Wolfgang Walter

Welche COVID‐19-Maßnahmen gelten in der Baubranche?

Österreich befindet sich im Jahre zwei der Pandemie und aktuell mehr denn je in den Fängen des mutierten Coronavirus. Das hatte und hat weitreichende Folgen für alle Bereiche der Gesellschaft. Von allgemeinen Schutzmaßnahmen über Kurzarbeiterbudgets bis zum kompletten Lockdown –Österreichs Unternehmen haben derzeit Vielem zu kämpfen.

Inhaltsverzeichnis

Schutzmaßnahmen in Österreich
Notmaßnahmenverordnung Bauwirtschaft
Kurzarbeiterregelungen und Behaltepflicht
Verlängerte Wirtschaftshilfen
Bauvertragliche Auswirkungen
Video
FAQ

COVID-19 Schutzmaßnahmen in Österreich

Zur Eindämmung des Coronavirus sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Österreich seit längerem verpflichtet, diverse Maßnahmen am Arbeitsplatz umzusetzen. Die Sozialpartner-Vereinbarung vom 29.01.2021 sowie diverse gesetzliche Anpassungen seither sind hier kurz zusammengefasst:

Allgemeine COVID‐19‐Schutzmaßnahmen

  • Beim Betreten von Arbeitsorten zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalten leben, ist ein Mindestabstand von zwei Metern sowie Mund- und Nasenschutz erforderlich.
  • Diese Maßnahmen sind auch bei Baubesprechungen zu berücksichtigen. Es wird empfohlen, Besprechungen, wenn möglich an gut belüfteten Orten abzuhalten und möglichst kurz zu halten.
  • Verunmöglichen technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung – wie etwa beim Arbeiten auf Baustellen – ist man von diesen Verpflichtungen befreit, wenn feste Teams gebildet werden.
  • Empfehlung der AUVA: Teamgröße klein halten, die Einsatzzeiten, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten wird, möglichst geringhalten.
  • Weiters gilt: Hände regelmäßig waschen oder desinfizieren. Gesicht nicht mit den Händen berühren. In den gebeugten Ellbogen husten oder niesen.

COVID‐19‐Schutzmaßnahmen speziell auf Baustellen

Wie im Einzelhandel stehen in der Baubranche in Sachen Corona weiterhin die Risikogruppen im Fokus. Hierzu sowie zu den Themen Mindestabstand, Transport, Personal, Hygienemaßnahmen und Bauarbeiterkoordination hat die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) einen umfassenden Fragenkatalog mit konkreten Weisungen formuliert:

Sind Mitarbeiter, die einer Risikogruppe angehören, erhöhtem Ansteckungsrisiko eingesetzt – Arbeiten, bei denen der Mindestabstand von zwei Meter nicht eingehalten werden kann?

Beurteilung und Zuordnung der individuellen Risikosituation nach Allgemeinem Sozialversicherungsgesetz (ASVG) § 735 und gegebenenfalls Ausstellung eines Attests durch den behandelnden Arzt. Anspruch auf Dienstfreistellung, außer

  • der Betroffene kann seine Arbeitsleistung im Homeoffice erbringen 
  • für die Arbeitsleistung kann durch geeignete Maßnahmen eine Ansteckung mit COVID-19 ausgeschlossen werden.

Sind alle Mitarbeiter darüber informiert, dass sie mit akuter Atemwegserkrankung zu Hause bleiben müssen?

Mitarbeiter mit Husten, Halsschmerzen, Kurzatmigkeit, Fiebergefühl oder Muskelschmerzen müssen zu Hause bleiben. Diese Schutzmaßnahme muss in den entsprechenden Sprachmodi klar kommuniziert werden.

Befinden sich auf der Baustelle kranke Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen?

Entwickeln Mitarbeiter Husten, Halsschmerzen, Kurzatmigkeit, Fiebergefühl oder Muskelschmerzen, Atemnot oder besteht der Verdacht auf eine COVID-19-Erkrankung, sind sofort folgende Maßnahmen zu setzen:

  • betroffene Person sofort mit FFP2-Atemschutzmaske, isolieren und Anweisungen der Gesundheitshotline 1450 umsetzen
  • Kontakt zur erkrankten Person reduzieren, Mindestabstand und Hygienemaßnahmen zu allen anderen Personen am Arbeitsplatz einhalten
  • Mitarbeiter, Leiharbeiter sowie Kunden umgehend informieren
  • alle betroffenen Kontaktpersonen eruieren und Anweisungen der Gesundheitsbehörde befolgen
  • alle von der betroffenen Person verwendeten Arbeitsmittel desinfizieren

Werden bei Fahrgemeinschaften und beim Baustellenverkehr Maßnahmen umgesetzt?

Allgemein gilt bei Fahrgemeinschaften nicht gemeinsamer Haushalt die Verwendung von FFP2-Atemschutzmasken sowie zusätzlich die Beschränkung, dass jede Sitzreihe einschließlich des Lenkers nur mit zwei Personen besetzt werden darf. Bei Personentransporten auf der Baustelle, die nicht in Fahrzeugen stattfinden gelten gleiche Schutzmaßnahmen wie in geschlossenen Räumen.

Werden Arbeiten soweit technisch möglich zeitversetzt oder örtlich getrennt ausgeführt?

Der Kontakt zwischen Personen soll generell möglichst vermieden werden – auch im Außenbereich.

Werden Arbeitsbereiche und Arbeitsplätze von verschiedenen Gewerken durch 

Anordnung im SiGe‐Plan bzw. § 8 ASchG möglichst voneinander getrennt?

Ist kein SiGe‐Plan vorhanden, müssen die Arbeitsverfahren so geplant werden, dass die Anzahl der gleichzeitig an einem Ort arbeitenden Beschäftigten möglichst gering ist.

Werden Aufenthaltsbereiche zeitlich getrennt benutzt bzw. können sie örtlich 

getrennt werden, damit der Mindestabstand eingehalten werden kann?

Die soll Anwendung finden, insbesondere

  • beim Umkleiden zu Arbeitsbeginn und Arbeitsende
  • zu Pausenzeiten, bei der Frühstücks‐ und Mittagspause

Sind Schlafräume mit maximal einer Person belegt?

Insbesondere im Baubereich und bei überregionaler Leiharbeit ist eine regelmäßige Desinfektion von Quartieren und ggf. Schlafräumen zu gewährleisten!

Steht Hygienemöglichkeiten für alle Mitarbeiter bereit?

Empfehlung der AUVA: fließendes, warmes Wasser, ausreichend Flüssigseife und Einweghandtücher, getrennte WC und Duschen.

Werden sanitäre und soziale Einrichtungen auf der Baustelle sowie Quartiere und gegebenenfalls Schlafräume in kurzen Intervallen desinfiziert?

WC, Waschgelegenheiten sowie Aufenthaltscontainer mit ihren Einzelquartieren müssen in regelmäßigen Abständen vollständig gereinigt werden. Gleiches gilt für eigene Utensilien.

Werden Fahrzeuge, Baumaschinen und Werkzeuge vor der Verwendung durch anderes 

Personal desinfiziert?

Insbesondere Kontaktflächen wie Haltegriffe, Schaltknauf, Lenkrad, Handbremse, Türgriffe, Armaturen etc. sind regelmäßig extern zu reinigen. Ist im Einzelfall eine Desinfektion nicht möglich, sind alternativ Handschuhe zu verwenden.

INFOKASTEN

Sicherheits‐ und Gesundheitsschutzplan (SiGe‐Plan) gemäß § 7 BauKG

Baustellenkoordinatoren sind verpflichtet, den SiGe‐Plan im Hinblick auf COVID‐19 zu adaptieren, dazu zählen:

  • größtmögliche zeitliche oder örtliche Entflechtung der gleichzeitig durchzuführenden Arbeiten
  • Ausgestaltung, Benutzung und Organisation der gemeinsamen sanitären Einrichtungen in Bezug auf die neuen Erfordernisse
  • Organisation des Besprechungswesens
  • Prüfung der Auswirkungen von Schutzmaßnahmen durch COVID-19 auf die sonstigen 
  • kollektiven Schutzmaßnahmen
  • Schutz vor Dritten durch Desinfektions‐ und Reinigungsmaßnahmen, Maßnahmenplan bei COVID-19‐Erkrankungen
  • Schutzmaßnahmen beim Stilllegen von einzelnen Arbeitsbereichen und Prozedere bei Baustellenanlieferungen
  • Bei Baustellen ohne SiGe‐Plan sind die in diesem Punkt angeführten Maßnahmen im Sinne des 
  • Umsetzung von § 4 BauKG durch den Bauherrn

Baubranche & Corona: Aktuelle Notmaßnahmenverordnung für die Bauwirtschaft 2021

Aufgrund der akuten Coronalage in Österreich hat die Wirtschaftskammer Österreich (Geschäftsstelle Bau) im November 2021 zusätzlich eine neue COVID-19 Notmaßnahmenverordnung erlassen. Diese ersetzt die bisherige 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung und wird laut Ankündigung der Bundesregierung vorerst bis 12. Dezember 2021 in Kraft bleiben.

Folgende Bereiche werden hiernach für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Gewerbe, im Einzelhandel und in der Baubranche geregelt:

  • Mindestabstand,
  • Ausgangsbeschränkungen 
  • Lockdown

Die neue Notmaßnahmenverordnung verfügt weitreichende Ausgangsbeschränkungen für alle Personen (Lockdown), unter anderem für große Teile des Einzelhandels, der Gastgewerbes und Beherbergungsbetriebe sowie Freizeiteinrichtungen und Kultureinrichtungen.

Es ist wieder ein genereller Mindestabstand von zwei Metern zwischen Personen, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, vorgesehen. Hier gilt die neu sogenannte Achtsamkeitsregel nach § 2 Abs. 8 – eine fachlich empfohlene Maßnahme, an die per se keine Strafsanktion geknüpft ist.

Ort der beruflichen Tätigkeit 

Berufliche Tätigkeiten ohne Kundenkontakt sind vom Lockdown nicht unmittelbar betroffen. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 kann der private Wohnbereich für berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke verlassen werden – falls dies wie im Baugewerbe erforderlich ist. Für das Betreten von und Verweilen an Arbeitsorten gilt weiterhin ein 3G-Nachweis, wenn physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können (§ 8 Abs. 2).

Maskenpflicht bei beruflichen Tätigkeiten 

Verschärfend kommt mit der neuen Notmaßnahmenverordnung hinzu, dass an allen Arbeitsorten eine FFP2-Maske zu tragen ist, sofern ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nicht ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch keine sonstigen Schutzmaßnahmen minimiert werden kann (§ 8 Abs. 3). Weiters kommt ohne Bildung fester Teams als organisatorische Schutzmaßnahme ein 2G-Nachweis aller anwesenden Personen infrage.

Präventionskonzept 

Für Arbeitsstätten mit mehr als 51 Arbeitnehmern muss im Baubereich weiterhin ein COVID-19-Beauftragter bestellt sowie ein COVID-19-Präventionskonzept umgesetzt werden (§ 8 Abs. 6)

Dieses muss insbesondere Vorgaben zur Kontrolle von Nachweisen und zur Sicherstellung der von Auflagen enthalten (§ 8 Abs. 7).

Berufliche Zusammenkünfte und Fahrgemeinschaften

Berufliche Zusammenkünfte sind nur zulässig, falls diese unaufschiebbar und zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind (§ 14 Abs. 1 Z 1). Für Fahrgemeinschaften nicht im gemeinsamen Haushalt lebender Personen besteht eine FFP2-Maskenpflicht (§ 6 Abs. 1).


INFOKASTEN

Generalkollektivvertrag Corona-Maßnahmen, gültig seit 01.09.2021

  • Der aktuelle Generalkollektivvertrag Corona-Maßnahmen gilt rückwirkend ab dem 1.9.2021 und läuft bis zum 30.4.2022.
  • Der neue Generalkollektivvertrag übernimmt die bisherige Regelung zum Maskentragen in Betrieben und stellt weiters klar, dass der Arbeitgeber das Maskentragen im Betrieb anordnen kann.
  • Der Mitarbeiter kann sich durch einen 3G-Nachweis von der Maske befreien.
  • Gestrichen wurde die Regelung, dass sich der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit testen lassen kann, wenn er dazu durch Gesetz oder Verordnung verpflichtet ist.

Baubranche & Corona: Bundesweiter Lockdown seit 22. November 2021

Bundesregierung und Bundesländer haben sich auf eine 20-tägige österreichweite Ausgangssperre ab 22. November für alle Personen geeinigt. Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs ist für alle Personen grundsätzlich nur mehr zu bestimmten Zwecken zulässig.

3-G-am Arbeitsplatz: Seit dem 1.11.2021 ist am Arbeitsplatz ein Nachweis im Sinne der 3-G-Regel nötig. Dies gilt, sofern am Arbeitsort ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann. Die bisherige Übergangsfrist für FFP2-Masken, wenn kein 3-G-Nachweis vorhanden ist, gilt seit 15.11. nicht mehr!

Strengere 2,5-G-Regel: In einigen Bereichen müssen Arbeitnehmer geimpft oder genesen sein, andernfalls ist ein negativer PCR-Test vorgewiesen: 

  • Alten-, Pflege- und stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe,
  • in Krankenanstalten,
  • in der mobilen Pflege- und Betreuung,

Wichtig: Einen generellen Lockdown in der Baubranche und angrenzenden Gewerben gibt es trotz der aktuellen pandemischen Lage in Österreich weiterhin nicht!

Baubranche & Corona: Kurzarbeiterregelungen und Behaltepflicht

Um von der Pandemie betroffene Unternehmen zu unterstützen, haben sich Bundesregierung und Sozialpartner auf eine Neuregelung der Corona-Kurzarbeit geeinigt. Die Corona-Kurzarbeit Phase 5 gilt bis 30.6.2022 für Kurzarbeitsprojekte von höchstens sechs Monaten.

Corona-Kurzarbeit

  • Normalerweise ist in Sachen Kurzarbeit eine Arbeitszeitreduktion auf 50 Prozent möglich, in Ausnahmefällen auch darunter.
  • In der aktuellen Situation ermöglicht die Corona-Kurzarbeit eine Reduktion der Arbeitszeit bis zum völligen Arbeitsausfall – bei einem Nettoeinkommensersatz von 80 bis 90 Prozent.

Neu ist – es gibt zwei Schienen der Kurzarbeit: Eine für besonders betroffenen Betriebe (befristet bis 31.12.2021), eine weitere für alle übrigen Betriebe. Für letztere wird die Beihilfe um 15 Prozent reduziert und beträgt damit 85 Prozent der bisher ausbezahlten Beihilfe.

Freistellungsanspruch für Risikogruppen

Seit dem 22. November 2021 haben Arbeitnehmer aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen als Risikogruppe die Möglichkeit, sich per Risiko-Attest freistellen zu lassen. Weiters ist der Freistellungsanspruch für Schwangere nach wie vor aufrecht, ebenso kann die Sonderbetreuungszeit unverändert in Anspruch genommen werden, wenn Kinder in Quarantäne geschickt werden oder an Corona erkranken.   

Einschränkung der Behaltepflicht während der Kurzarbeit

Der Beschäftigtenstand während der Kurzarbeit und der anschließenden Behaltepflicht darf nur in Ausnahmefällen unterschritten werden. Seit 1. Juli 2021 können auch Arbeitnehmer von der Vereinbarung zur Kurzarbeit ausgenommen werden, wenn sie beim AMS im Rahmen von Massenkündigungen zum Frühwarnsystem gemäß § 45a AMFG angemeldet sind. In solchen Fällen gibt es keine Auffüllpflicht.

Weiterbildungen während der Kurzarbeit

Auch Weiterbildungen während Kurzarbeit werden staatlich sehr gefördert. Beispielsweise erhalten Betriebe Personalkosten für Weiterbildungen, die während der Ausfallzeit stattfinden, über die Kurzarbeitsbeihilfe voll ersetzt. Der Fördersatz bei den Sachkosten der Aus- und Weiterbildungskurse wird generell von 60 auf 75 Prozent aufgestockt.

Tipp: Weiterbildungen, die bereits in der Phase 4 begonnen haben und in die Kurzarbeitsphase 5 hineinreichen, müssen in der Phase 5 neu beantragt werden. Das Begehren ist unverzüglich nach Erhalt der neuen Projektnummer für die Kurzarbeit per eAMS-Konto zu stellen.


Baubranche & Corona: verlängerte Wirtschaftshilfen

Zum 19. November 2021 hat die Bundesregierung die Verlängerung einiger Wirtschaftshilfen unter Einhaltung der COVID-Bestimmungen beschlossen. Bei Verstößen gegen die Vorgaben drohen Unternehmen nicht nur Verwaltungsstrafen, auch beantragte Wirtschaftshilfen für den jeweiligen Monat müssen dann zurückbezahlt werden.

Die drei wichtigsten Beispiele im Bereich der Baubranche mit den jeweiligen Voraussetzungen:

Ausfallsbonus

  • Mindestens 40 Prozent Umsatzeinbruch im Vergleich zum identen Vorjahresmonat
  • Ersatzrate: 10 bis 40 Prozent Umsatzrückgang je nach Kostenstruktur der Branche
  • Maximaler Rahmen von 2,3 Millionen Euro
  • Leistungszeitraum von November 2021 bis März 2022
  • Beantragung ab dem 16. Dezember 2021 möglich

Verlustersatz

  • Mindestens 40 Prozent Umsatzeinbruch im Vergleich zum identen Vorjahresmonat
  • Ersatzrate: 70 bis 90 Prozent des Verlustes
  • Maximaler Rahmen von 12 Millionen Euro
  • Zeitraum von Jänner 2022 bis März 2022
  • Beantragung ab Anfang 2022 möglich

Härtefallfonds

  • Mindestens 40 Prozent Umsatzrückgang oder keine laufende Kostendeckung
  • Ersatzrate: 80 Prozent zzgl. 100 Euro des entgangenen Nettoeinkommens
  • Zeitraum von November 2021 bis März 2022
  • Mindestbetrag 600 Euro, maximaler Betrag 2.000 Euro

Tipp: Geförderte Unternehmen müssen sich an die COVID-Bestimmungen halten, ansonsten droht eine Rückzahlung der Hilfe. Erhält ein Unternehmen eine Verwaltungsstrafe wegen Verstößen, müssen die Hilfen für den jeweiligen Monat komplett zurückbezahlt werden.

Baubranche & Corona: Bauvertragliche Auswirkungen

Leistungsstörungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie sind bei bestehenden

Bauverträgen den zuständigen Vertragspartner zuzuordnen. Die wird nach § 1168 ABGB oder nach Kapitel 7 der ÖNORM B 2110 besichert.

ABGB: Gemäß ABGB fallen unabwendbare Ereignisse als höhere Gewalt in die neutrale Sphäre, die

grundsätzlich dem Auftragnehmer zuzuordnen ist. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber

oder seine Vertreter ihrer Mitwirkungspflicht nicht oder verspätet nachkommen.

ÖNORM B 2110: Günstiger ist die Rechtslage für Auftragnehmer nach ÖNORM B 2110 (Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen). Dann sind Ereignisse der Sphäre des Auftraggebers zuzuordnen, wenn sie

  • die vertragsgemäße Ausführung der Leistung objektiv unmöglich machen,
  • zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren,
  • und Auftragnehmer nicht in zumutbarer Weise abwendbar sind.

Hinsichtlich Sphärenzuordnung und Vorgangsweise im Anwendungsbereich der ÖNORM B 2110 gilt es folgendes zu beachten: 

Sphärenzuordnung

Nichtverfügbarkeit von Mitarbeitern: Bleiben Mitarbeiter durch Erkrankung, aufgrund von Betreuungspflichten oder aus anderen Gründen der Baustelle fern, gilt folgendes:

  • Die Nichtverfügbarkeit einzelner Mitarbeiter stellt keine Störung der Leistungserbringung dar und ist der Sphäre des Auftragnehmers zuzuordnen.
  • Die Nichtverfügbarkeit mehrerer Mitarbeiter ist ebenfalls der Sphäre des Auftragnehmers zuzuordnen.
  • Fehlen hingegen alle Mitarbeiter, ist dies der Sphäre des Auftraggebers zuzuordnen.

Behördliche Anordnungen: Ist die Leistungserbringung nicht oder nur eingeschränkt möglich, weil Baustellen in einem Quarantänegebiet liegen, oder wird die Leistungserbringung durch sonstige behördliche Anordnungen gestört, so ist dies der Sphäre des Auftraggebers zuzuordnen.

Mitwirkungspflicht des Auftraggebers: Kommen der Auftraggeber oder dessen Vertreter ihrer Mitwirkungspflicht nicht oder verspätet nach, ist dies im Anwendungsbereich der ÖNORM B 2110 der Sphäre des Auftraggebers zuzuordnen. 

Anmeldung von Ansprüchen

Werden Leistungen des Auftraggebers nicht erbracht, hat der Auftragnehmer beim Auftraggeber die Forderung auf Vertragsanpassung anzumelden (7.3 und 7.4 ÖNORM B 2110). Hier wird insbesondere bei rechtlich unklaren Ansprüchen zur Schriftform geraten. Ist dies dem Grunde nach noch nicht möglich ist, sind die Forderungen der Höhe nach bzw. die Verlängerung der Leistungsfrist dem Auftraggeber zur Prüfung vorzulegen.

Neue Bauverträge

Bei Bauverträgen, die noch nicht abgeschlossen worden sind, wird anders verfahren. Sofern rechtlich möglich sollen hier in Sachen Bauzeit großzügige Zeitreserven berücksichtigt bzw. für Verzögerungen Mehrkosten veranschlagt werden. Generell empfiehlt es sich, entstandene Risiken bei der Erstellung der Angebote bzw. bei Vertragsabschluss zu berücksichtigen.

Video: Österreich: Impfpflicht, Lockdown, Kurzarbeit – was gilt am Arbeitsplatz?

https://youtube.com/watch?v=TB3LU9ARKMQ

Quelle: Arbeiterkammer Österreich / YouTube

FAQ

Hier finden Sie allen aktuellen gesetzlichen Regelungen und FAQs rund um Corona im betrieblichen Alltag.

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Energieausweis Österreich – Inhalte, Kosten und Ausstellung

24. November 2021 by Wolfgang Walter

Warum ist ein Energieausweis so wichtig?

Egal ob Kauf, Verkauf oder Vermietung: Bevor Sie sich für eine Immobilie entscheiden, sollten Sie die zukünftigen Energiekosten genau erkunden. Der Energieausweis für Immobilien bietet Ihnen alle nötigen Informationen dazu. Was der Energieausweis enthalten muss, wer ihn ausstellen darf und was er kostet – dies und mehr erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Inhaltsverzeichnis

Definition Energieausweis
Varianten & Details
Wann ist er Pflicht?
Kosten
Ausstellung
Ausnahmen
Fazit & Video
Häufige Fragen

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Der Energieausweis – was ist das genau?

Energieausweise für Haus und Wohnung beschreiben die Gesamtenergieeffizienz der jeweiligen Gebäude. Sie sind nach den technischen Bauvorschriften der einzelnen Bundesländer zu erstellen. Als Verkäufer oder Vermieter einer Immobilie müssen Sie potenziellen Interessenten sogar einen höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorlegen. Dieser darf ausschließlich von befugten und qualifizierten Personen erstellt werden. Der wichtigste Kennwert in jedem Energieausweis ist die Energiekennzahl für Ihr Haus oder Ihre Wohnung.

Energieausweisklassen: Um den spezifischen Heizwärmebedarf von Gebäuden einzustufen, werden im Energieausweis Klassen nach ihrem Heizwärmebedarf pro m²-Brutto-Grundfläche ausgewiesen. Ähnlich wie bei den EU-Labels von Kühlgeräten, Wasch- und Spülmaschinen oder Reifen, wird auch bei den Energieausweisklassen nach den Kategorien A++ bis G unterschieden.

Überblick über die neun Energieausweisklassen in Österreich

Ausweisklasse

Jährlicher Heizwärmebedarf

Gebäudekategorie

A++

max. 10 kWh/m²

Passivhäuser

A+

max. 15 kWh/m²

Passivhäuser

A

max. 25 kWh/m²

Niedrigenergiehaus mit Komfortlüftung

B

max. 50 kWh/m²

Energiesparhaus

C

max. 100 kWh/m²

Niedrigenergiehäuser

D

max. 150 kWh/m²

unsanierte Gebäude

E

max. 200 kWh/m²


alte unsanierte Gebäude

F

max. 250 kWh/m²

G

über 250 kWh/m²

Tipp: Als Vermieter oder Verkäufer einer Wohnimmobilie können Sie darüber entscheiden, ob Sie Interessenten einen Energieausweis für das gesamte Gebäude oder die einzelne Wohnung vorlegt.

Varianten und Details – was steht im Energieausweis?

Energieausweise in Österreich gibt es in drei verschiedenen Varianten:

  • für Wohngebäude
  • für Nicht-Wohngebäude
  • für sonstige Gebäude

Je nach Ausführung, listeten diese verschiedene Kennzahlen auf, welche für die Ermittlung des Energiebedarfs eine entscheidende Rolle spielen. Zu den wichtigsten Werten zählen hierbei:

Heizwärmebedarf (HWB): Dieser gibt jene Wärmemenge an, die den Räumen rechnerisch zur Beheizung hinzugefügt werden muss. Der Energieausweis beinhaltet zum einen die Darstellung des HWB am Standort des Gebäudes (Standortklima sk) im Vergleich zu einem Referenzstandort (Referenz Ref) für ganz Österreich, zum anderen spezifisch bezogen auf die Brutto-Grundfläche (Flächen inklusive Wände). Altbauten haben meist einen jährlichen HWB von 100 bis 200 kWh/m², Neubauten in der Regel einen HWB unter 50 kWh/m² pro Jahr.

Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE): Dieser definiert die Effizienz des Gebäudes inklusive der haustechnischen Anlagen. Dabei wird die gesamte Immobilie mit einem Referenzneubauobjekt aus dem Jahr 2007 verglichen. So lässt sich erkennen, ob das Gebäude energetisch besser (fGEE < 1) oder energetisch schlechter (fGEE > 1) als das Vergleichsobjekt ist.

Primärenergiebedarf (PEB): Der Primärenergiebedarf inkludiert die gesamte Energie für den Bedarf im Gebäude, samt Aufwandes für die Energieaufbringung – also etwa Herstellung und Transport.

Kohlendioxidemissionen (CO2): Dieser Wert umfasst die CO2-Emissionen, welche dem gesamten Energiebedarf hinzugerechnet werden. Hierin inkludiert sind auch die Werte für Transport und Erzeugung sowie Energieverluste.

Warmwasser-Wärmebedarf (WWWB): Der WWWB zeigt auf, wie viel Energiebedarf für die Warmwasserbereitstellung benötigt wird – inklusive des Energieverlusts der Heizungsanlage. Berechnungsgrundlage ist die Erwärmung von einem Liter Wasser pro Quadratmeter Brutto-Gesamtfläche um 30 Grad.

Heizenergiebedarf (HEBSK): Der HEB berücksichtigt zusätzlich zum Nutzenergiebedarf die Verluste der Haustechnik im Gebäude – beispielsweise Energieverluste des Heizkessels und der Energiebedarf von Umwälzpumpen.

Endenergiebedarf (EEB): Beim EEB schließlich wird neben dem Heizenergiebedarf noch der Haushaltsstrombedarf berücksichtigt. In der Praxis entspricht dies der Energiemenge, die hinzugekauft werden muss.

Energieausweis – wann ist er Pflicht?

In Österreich sind Energieausweise von Gebäuden oder Nutzungsobjekten – also Häuser, Wohnungen oder Geschäftsräume) grundsätzlich auszuhändigen bei

  • Vermietung,
  • Verpachtung
  • oder Verkauf

Baubewilligungen: Weiters wird ein Energieausweis benötigt, wenn Sie eine Baubewilligung für einen Neubau oder entsprechend umfangreiche Veränderungen an einem Altbau vornehmen wollen.

Förderungen: Auch bei Förderungsanträgen für einen Neubau oder eine Sanierung muss ein gültiger Energieausweis vorgelegt werden, bei dem eine bestimmte Energiekennzahl erreicht werden muss. 

Tipp: Als Verkäufer oder Vermieter müssen Sie wissen: Bei fehlenden Angaben zur Energieeffizienz oder nicht rechtzeitiger Aushändigung drohen Verwaltungsstrafen von bis zu 1.450 Euro. Falsche Angaben zu Energiekennwerten können weiters Gewährleistungs- bzw. Schadenersatzansprüchen nach sich ziehen – etwa Preisminderung bzw. Mietpreisminderung, oder sogar Aufhebung des Vertrags.

Wie hoch liegen die Kosten beim Energieausweis?

Die Kosten für Energieausweise sind in Österreich gesetzlich nicht festgeschrieben. Sie müssen diese jeweils mit dem Ersteller direkt aushandeln. Wichtig: Der finanzielle Aufwand schwankt je nach Art der Immobilie sehr stark.

Kosten je nach Gebäudeart: Kommt man bei gleichartigen Wohnungen in Mietshäusern mit dem alten Richtwert von einem Euro pro Quadratmeter hin, lassen sich Einfamilienhäuser weniger einfach bewerten. Hier müssen Sie gut und gerne mit dem Doppelten rechnen. Insbesondere bei Altbauten mit seltenen Bauteilen und unzureichenden Plänen können die Kosten deutlich höher ausfallen.

Kosten je nach Lage: Weiters sind die Preise von Energieausweisen auch von der Lage der Immobilie abhängig. In Metropolregionen wie Wien fallen diese nicht selten doppelt so hoch aus wie auf dem flachen Land.

Tipp: Generell lassen sich in Sachen Energieausweiskosten für ein Einfamilienhaus rund 500 Euro, bei einem Mehrparteienhaus rund 1.000 Euro veranschlagen. Vergleichen Sie unbedingt die Preise mehrere Anbieter!

Kostenübernahme bei Verkauf: Benötigen Sie für den Verkauf Ihres Gebäudes einen Energieausweis, müssen Sie als Verkäufer dessen Erstellung durch einen qualifizierten Sachverständigen zunächst selbst tragen. Im Rahmen des späteren Kaufvertrags steht es den Vertragsparteien aber frei, eine Kostenaufteilung oder komplette Kostenerstattung zu vereinbaren.

Kostenübernahme bei Vermietung: Bei Mietverträgen müssen Sie als Vermieter die Kosten für die Erstellung des Energieausweises stets selbst tragen. Diese Kosten sind dabei als Erhaltungsaufwand klassifiziert und somit nicht als Betriebskosten umsetzbar. Allerdings können Sie die entstandenen Kosten als Ausgaben in der Hauptmietzinsabrechnung einfließen lassen. In diesem Fall müssen Sie Hauptmietern aber Einsicht (inkl. Kopie) in den Energieausweis gewähren – wenn diese dies einfordern.

Energieausweis – wer kann und darf ihn ausstellen?

In den vergangenen Jahren gab es in Österreich eine rege Diskussion, welche Unternehmer einen Energieausweis ausstellen dürfen. Nach mehreren Erlassen sind aktuell folgende Gruppen von Gewerbetreibenden bzw. Selbstständigen befugt, Energieausweise zu erstellen:

Gewerbetreibende

  • Baumeister
  • Elektrotechnik
  • Gas-, Sanitär- und Heizungstechnik,
  • Kälte-, Klima- und Lüftungstechnik
  • Holzbau-Meister
  • Ingenieurbüros der Fachgebiete Bauphysik, Gebäudetechnik und Innenarchitektur

Ziviltechniker 

  • Architekten
  • Zivilingenieure
  • Ingenieurkonsulenten für Bauingenieurwesen
  • Wirtschaftsingenieure

Tipp: Einige Gewerbetreibende stellen Energieausweise nach Datenlage auch im vereinfachten Verfahren online aus. Ein Energieausweis, welcher nach einer Begutachtung vor Ort erstellt wird, kostet in der Regel zwar deutlich mehr, ist jedoch genauer. Insbesondere für Berechnungen zur Amortisierung von spezifischen Investitionen ist letzterer sinnvoll.

Ausnahmen – in welchen Fällen braucht es keinen Energieausweis?

Auch, wenn es den Anschein haben mag: Energieausweise sind in Österreich längst nicht in jedem Fall notwendig. So sind eine Reihe von Immobilien von der Pflicht zur Erstellung eines Energieausweises ausgenommen:

  • Frostfrei, zu haltende Objekte ohne Heizungsanlage
  • Abbruchobjekte mit Abriss innerhalb von drei Jahren laut Kaufvertrag
  • Gebäude zur Nutzung von für Gottesdiensten und religiösen Zwecken
  • Provisorisch errichtete Gebäude mit maximal zweijähriger Nutzungsdauer 
  • Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit Abwärme
  • Ferienwohnungen unter einem Viertel des ganzjährigen Energiebedarfs
  • Freistehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche unter als 50 m²

Fazit zum Thema Energieausweis in Österreich

Energieausweise bieten wertvolle Informationen zu Gesamtenergieeffizienz und Energiebedarf einer Immobilie. In Österreich müssen diese seit einigen Jahren bei Vermietung, Verpachtung sowie beim Verkauf von Häusern, Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten vorgelegt bzw. ausgehändigt werden.

Im Energieausweise müssen verschiedenste Kennzahlen aufgeführt sein. Nur so können Käufer und Mieter damit Rückschlüsse auf die monatlichen Energiekosten ziehen und abwägen, ob Sie sich den laufenden Unterhalt des Wunschobjektes leisten wollen bzw. können.

Die Ausstellung eines Energieausweises ist in Österreich mittlerweile streng geregelt – nur gewisse Gewerbetreibende und Ziviltechniker sind hierzu berechtigt. Weiters muss bei Unvollständigkeit oder Fehlen eines entsprechend zertifizierten Energieausweises mit Verwaltungsstrafen gerechnet werden. Falschangaben beispielsweise zu den Energiekennwerten können zudem Gewährleistungs- bzw. Schadenersatzansprüchen nach sich ziehen.

Video: Die 10 wichtigsten Fragen – Energieausweis leicht erklärt

Quelle: Mein Makler Immobilienwissen / YouTube

Häufige Fragen

Wer erstellt einen Energieausweis in Österreich?

In Österreich sind nur gewisse Berufsgruppen dazu berechtigt, einen Energieausweis auszustellen. Hierzu zählen beispielsweise Ziviltechniker, Architekten, sowie Zivilingenieure und -konsulenten.

Wie viel kostet ein Energieausweis in Österreich?

Die Preise eines Energieausweises sind recht unterschiedlich. Sie sind in aller Regel von Gebäudeart und -alter sowie von der Lage der Immobilie abhängig. Generell kann man für ein Einfamilienhaus mit rund 500 Euro, bei einem Mehrparteienhaus mit rund 1.000 Euro an Kosten rechnen.

Was ist ein guter Wert im Energieausweis?

2007 bis 2009 galt ein Gebäude mit 200 kWh/ m² jährlich als energetisch gut modernisiertes Einfamilienhaus. In Energieausweisen mit Ausstellungsdatum bis April 2014 wurden Häuser mit 150 kWh/ m² jährlich als energetisch gut saniert erachtet. Mittlerweile ist für diese Klassifizierung ein Endenergiebedarf von 70 bis 100 kWh/ m² und Jahr erforderlich.

Wie berechnet man den Energieausweis?

Zur Berechnung wird die Wohnfläche mit dem Faktor 1,2 multipliziert, um beispielsweise auch Treppenhaus und Kellerräume zu berücksichtigen. Der erhaltene Wert muss mit dem Energieverbrauchskennwert aus dem Energieausweis multipliziert werden. Als Ergebnis steht dann der zu erwartende Verbrauch für die Beheizung der Immobilie in Kilowattstunden.

Was passiert, wenn man keinen Energieausweis hat?

Wenn ein Energieausweis nicht rechtzeitig vorliegt oder nicht korrekt ausgeführt wird, drohen gemäß EnEv 2014 in §27 in Österreich Bußgelder von bis zu 15.000 Euro. Ein Strafgeld kann gegen die Aussteller von Energieausweisen verhängt werden. Aber auch Immobilienbesitzer selbst müssen mit Verwaltungsstrafen, oder bei Falschangaben Gewährleistungs- bzw. Schadenersatzansprüchen rechnen.

Wer braucht keinen Energieausweis?

Seit 2014 ist der Energieausweis in Österreich Pflicht, wenn Sie eine Immobilie verkaufen oder neu vermieten wollen. Für Abbruchobjekte, provisorisch errichtete Gebäude, denkmalgeschützte Häuser und Gebäude, bestimmte Ferienwohnungen oder freistehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche unter als 50 m² ist kein Energieausweis nötig.

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Photovoltaik – Kosten, Förderung und Voraussetzungen

24. November 2021 by Wolfgang Walter

Was ist in Sachen Photovoltaik für Konsumenten wichtig?

Bevor Sie in eine Photovoltaik-Anlage investieren, gilt es einige Fragen zu klären: Wie hoch sind die Anschaffungskosten und mit welchen Kosten ist für den laufenden Betrieb zu rechnen? Wie sieht es mit der Wirtschaftlichkeit einer PV-Anlage aus? Und: Welche Förderungen gibt es für Photovoltaik in Österreich und wie bekommt man diese?

Inhaltsverzeichnis

Installation: Welche Flächen lohnen sich?
Kosten entstehen Anschaffung & Betrieb
Einsparungen & Gewinne
Nach wie vielen Jahren lohnt sich die Anlage?
Förderungen in Österreich
Fazit
Video
Häufige Fragen

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Hintergrundwissen zum Thema Photovoltaik

Photovoltaik kurz erklärt heißt: Nachhaltig eigenen Strom erzeugen und damit unabhängig von steigenden Energiepreisen werden. Mit der Investition in die Photovoltaik-Technik ist dies heute ganz einfach möglich. Weiters tragen Sie damit aktiv zur Energiewende in Österreich bei und sichern sich auf Dauer eine günstige Stromversorgung.

Photovoltaik-Anlage installieren – welche Flächen eignen sich?

Vorderst gilt es geeignete Fläche bei der Planung einer PV-Anlage zu erkunden. Klassischerweise spielt hier das Hausdach eine Rolle. Aber welche Orte eignen sich sonst noch? Wir gehen der Frage nach:

Photovoltaik am Dach: Ihr Dach ist der ideale Ort für eine PV-Anlage. Aufgrund der Positionshöhe ist die Verschattung in der Regel gering, wodurch die maximale Ausschöpfung der Sonnenenergie möglich ist. Es gilt den Neigungswinkel, die Ausrichtung und die Art des Daches der Planung zu beachten. Ein optimaler Ertrag wird erzeugt, wenn Schrägdächer mit etwa 30 Grad Neigungswinkel südlich ausgerichtet sind und die Sonneneinstrahlung senkrecht auf die Solarzellen trifft.

Photovoltaik am Balkon: Auch solare Balkongeländer sind eine Alternative zur klassischen Dachmontage. Die Funktionsweise bleibt die gleiche, auch wenn es sich um eine kleinere Version einer PV-Anlage handelt, um so beispielsweise eine Nutzung von Sonnenenergie in Wohnungen zu ermöglichen. Aufgrund steilen Neigungswinkels und kleineren Kollektorflächen erzeugen PV-Anlagen am Balkongeländer aber weniger Energie als auf dem Dach.

Photovoltaik an der Fassade: Was bei privaten Immobilien noch selten zu sehen ist, kommt bei Hochhäusern und Gewerbeimmobilien immer häufiger zum Einsatz: Photovoltaik an Fassaden. Im Vergleich zu Dächern erzeugen Fassaden aber wegen den abfallenden Wänden und dem damit ungünstigeren Einfallswinkel ebenfalls rund etwa 20 bis 30 % weniger Sonnenenergie.

Photovoltaik am Boden: Verfügen Sie über genügend Freiflächen, lohnt sich unter Umständen eine PV-Anlage auf dem Boden. Vorteile gegenüber der Dachmontage sind die leichte Zugänglichkeit für Installation und Wartung sowie Licht hemmende Schneemassen im Winter. Weiters können Einfallswinkel und Ausrichtung optimal im Garten positioniert werden.


Photovoltaik – welche Kosten entstehen?

Entscheidend in Sachen eigene Solaranlage sind die damit verbunden Kosten. Pauschale Aussagen zu Photovoltaik-Kosten in Österreich sind äußerst schwer zu treffen – schließlich sind diese von zahlreichen Faktoren abhängig. Wichtig sind weiters eine individuelle Fachberatung und der Vergleich verschiedener Angebote am Markt:

Kosten bei der Anschaffung

Die Anschaffungskosten einer Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) sind vorderst von Flächengröße, Leistungsbedarf und Stand der Technik abhängig. Die Fixkosten fallen dabei in Relation zur steigenden Größe der Anlage. Die Solaranlage-Kosten für Einfamilienhäuser mit einer durchschnittlichen Leistung von 5 kWp bewegen sich zwischen bzw. 1.500 – 1.800 Euro pro kWp ohne Speicher sowie 7.500 – 15.000 Euro mit Speicher.

Bei einer Investition in eine PV-Anlage werden rund 85 % für die Anschaffung der Komponenten und rund 15 % für die Montage veranschlagt.

Solarmodule: Größter Kostenposition sind die Solarmodule, welche angebracht werden, um möglichst viel Sonneneinstrahlung einzufangen und in Gleichstrom umzuwandeln. Sie werden auch PV-Paneele, PV-Module oder Solar-Paneele genannt. Hierfür müssen Sie für ein Einfamilienhaus mit 5kWp-Anlage rund 4.000 bis 7.500 Euro veranschlagen. Die Preise für ein Modul variieren je nach Beschaffenheit, Größe, Leistung und Art.

Wechselrichter: Wechselrichter verwandeln den von Solarmodulen erzeugten Gleichstrom in Wechselstrom, um diesen ins Hausnetz oder ins öffentliche Stromnetz einspeisen zu können. Je nach technischer Ausstattung und Hersteller können Sie mit etwa 1.000 bis 2.000 Euro für einen Wechselrichter rechnen.

Verkabelung und Zubehör: Weiters spielt die Verkabelung bei einer Photovoltaik-Anlage eine wichtige Rolle. Diese muss robust und witterungsbeständig, mit entsprechender Qualität ausgeführt werden, um rasche und kostspielige Reparaturen zu vermeiden. Insgesamt sollten Sie für Verkabelung und Zubehör mit durchschnittlich 1.000 bis 2.500 Euro kalkulieren.

Montage: Die Montage einer Solaranlage sollte stets von einem Profi durchgeführt werden, der Sicherheit und Gewährleistung garantiert. Durchschnittlich können Sie hierfür mit rund 1.500 Euro rechnen – je nach Größe und Art der Anlage sowie der Beschaffenheit des Aufstellungsorts (Dach, Freifläche etc.) schwanken die Preise aber deutlich.

Haus-Elektrik und Sicherheitskomponenten: Photovoltaik-Anlagen benötigen neben einer fachgerechten Montage weiters besondere Sicherheitsmaßnahmen. Hierzu zählen in der Regel die Installation von Trennschalter, Feuerwehrschalter und Überspannungsschutz. Je nach Zustand der Hauselektrik müssen gegebenenfalls auch der Stromzähler getauscht oder Stromkreide erneuert werden.

Photovoltaik-Speicher: Eine optionale Ergänzung zur PV-Anlage ist ein Solarstromspeicher. Dieser speichert überschüssige Energie an Sonnentagen und stellt diese an bewölkungsreichen Tagen oder nachts für den Eigenverbrauch zur Verfügung. Ebenso können Sie einen PV-Speicher beispielsweise zum Aufladen Ihres Hybrid- oder Elektrofahrzeugs verwenden.
Dies geht allerdings ins Geld: Je nach Kapazität, Entladungstiefe etc. bewegen sich die Preise für PV-Speicher zwischen 6.000 und 20.000 Euro. Dennoch lohnt sich – dank stetig sinkender Preisen – bei der Anschaffung der PV-Anlage die spätere Nachrüstung eines Speichers bereits mit einzuplanen.

Übersicht der durchschnittlichen Kosten einzelner Komponenten:

Komponenten

Durchschnittliche Kosten

Solarmodule

4.000 bis 7.500 Euro

Wechselrichter

1.000 bis 2.000 Euro

Verkabelung und Zubehör

1.000 bis 2.500 Euro

Montage

rund 1.500 Euro

Haus-Elektrik und Sicherheit

Variabel, je nach Gebäude

Optionaler Stromspeicher

6.000 bis 20.000 Euro

Kosten für den laufenden Betrieb

Damit sich Ihre Solaranlage dauerhaft rentiert, müssen Sie die laufenden Kosten ebenfalls berücksichtigen. Die Betriebskosten einer PV-Anlage werden von drei Positionen bestimmt: Wartung, Versicherung und Zählermiete. Etwa 300 Euro pro Jahr können Sie an Betriebskosten einkalkulieren.

Wartung und Reinigung: Bereits bei der Montage sollten Sie einen Wartungsvertrag mit einem Fachmann vereinbaren, der die PV-Anlage regelmäßig reinigt und für die Instandhaltung sorgt. Hierfür sind etwa 200 Euro pro Wartung bzw. Reinigung obligatorisch.

Versicherung: Sie können Ihre Photovoltaik-Anlage gegen Schäden durch Sturm, Hagel, Feuer, Schneedruck versichern. Je nach Tarif liegen die jährlichen Kosten hier zwischen 50 und 200 Euro.

Zählermiete: In der Regel kommt weiters die Zählermiete des Stromnetzbetreibers hinzu. Zwischen 30 und 50 Euro pro Jahr müssen hierfür veranschlagt werden.

Preisbeispiel für ein durchschnittliches Einfamilienhaus

Wie hoch sind nun die Kosten einer Solaranlage für ein durchschnittliches Einfamilienhaus? Bei einer durchschnittlich benötigten Kollektorfläche von acht m² pro kWp und einer Regelleistung von 5 kWp für ein Einfamilienhaus, ergibt sich eine PV-Anlagen-Fläche von 40 m².
Pro kWp können Sie einen Richtwert von durchschnittlich 1.650 Euro inkl. Montage ansetzen, woraus ein Grundpreis von 8.250 Euro für die Solaranlage entsteht.

Gesamtkosten für eine durchschnittliche von 5 kWp-Anlage (Einfamilienhaus)

Leistung

5 kWp

Dachfläche

35 m²

Kosten/ kWp

1.650 Euro / kWp

Gesamtkosten

1.650 Euro x 5 = 8.250 Euro

Photovoltaik – mit welcher Einsparung können Sie rechnen?

Neben den Kosten interessiert Besitzer von Solaranlagen, insbesondere zwei Fragen:

  • Mit welcher Stromkosteneinsparung kann ich rechnen?
  • Und welchen Gewinn erwirtschaftet meine Anlage nach der Amortisationszeit?

Über ihre gesamte Lebensdauer erwirtschaftet eine Photovoltaik-Anlage eine Rendite von rund drei bis vier Prozent jährlich. Den erzeugten Strom können Sie entweder für Ihren Haushalt nutzen oder ins österreichische Stromnetz einspeisen lassen. Die Tarife für die Einspeisevergütung variieren je nach Stromanbieter zwischen 3,5 und 9 ct/ kWh.

Beispiel: Eine PV-Anlage mit 16 m² Kollektorfläche dient sowohl zu Warmwassererwärmung als auch zur Heizungsunterstützung. Die jährliche Einsparung der Energiekosten beträgt je nach Sonneneinstrahlung zwischen 300 und 600 Euro. Die CO2-Einsparungen betragen bei diesen Werten etwa zwei Tonnen CO2 / Jahr!

Tipp: Insgesamt sind Rendite und Stromersparnis abhängig von den gewählten Paneelen, der Ausrichtung der PV-Anlage, den Gesamtkosten, dem Eigenverbrauch, sowie dem Wartungsaufwand und dem zu erwartendem Ertrag.


Photovoltaik-Anlage – nach wie vielen Jahren lohnt sich diese?

Entscheidend für die Amortisationszeit (Zeitraum bis sich die PV-Anlage finanziell rechnet) sind Höhe der Investitionskosten, Ertrag bzw. Vergütung der produzierten Energieleistung sowie eine mögliche Förderung der Solaranlage durch den Bund.

Die durchschnittliche Amortisationszeit einer Photovoltaik-Anlage für Privathaushalte
beträgt in Österreich 10 bis 12 Jahre
.

Allerdings können Sie die Wirtschaftlichkeit Ihrer PV-Anlage durchaus selbst beeinflussen: beispielsweise durch die Wahl effizienter Solarmodule, einer idealen Dachneigung und Ausrichtung sowie die regelmäßige Wartung. Weiters spielen, natürlich die Sonneneinstrahlung sowie die Anzahl der Sonnenstunden am jeweiligen Standort eine wichtige Rolle.


Photovoltaik-Förderung in Österreich – was ist möglich?

Von Bund, Länder sowie speziellen Institutionen gibt es zahlreiche Fördermöglichkeiten für PV-Anlagen. Ziel ist es die Energiewende in Österreich voranzutreiben und die Investitionskosten für Privathaushalte zu senken. Weiters sollten Sie bei Ihrer Gemeinde anfragen, ob zusätzliche Förderungen für PV-Anlagen im aktuellen Budgetplan vorhanden sind.

In Sachen Förderungsantrag gilt es darauf zu achten, ob eine etwaige Förderung für Photovoltaik mit Verpflichtungen gegenüber dem Strombetreiber verbunden ist. Wir haben Ihnen die wichtigsten Fördermöglichkeiten in Österreich zusammengestellt:

Förderungen der ÖMAG

Die Ökostromabwicklungsstelle, kurz ÖMAG, bietet einen Investitionszuschuss für PV-Anlagen und Stromspeicher. Förderfähig sind Anlagen mit einer Leistung von fünf bis 500 kWp. Die ÖMAG-Förderung setzt sich zusammen aus

  • Einem Einmalzuschuss für Solaranlagen über 250 Euro / kWp (höchstens 30 % der Gesamtinvestition)
  • Sowie einem Tarif für die Einspeisung des erzeugten Stroms von 7,06 ct / kWp über 13 Jahre Förderungszeitraum.

Klima- und Energiefonds

Der Klima- und Energiefonds der österreichischen Bundesregierung fördert die Kosten von Solaranlagen sowohl für natürliche als juristische Personen seit dem 22.12.2020. Gefördert werden maximal bis 50 kWp einer Photovoltaik-Anlage. Der Fördersatz (höchstens 35 % der Gesamtinvestition) beträgt für Anlagen

  • bis 10 kWp: 250 Euro/ kWp,
  • von 10 und bis 20 kWp: zusätzlich 200 Euro/ kWp
  • über 20 und bis maximal 50 kWp: zusätzlich 150 Euro/ kWp.

Für PV-Anlagen, die in Gebäuden integriert sind, gibt es zusätzlich einen Förderbetrag von 100 Euro / kWp.

AWS Investitionsprämie

Auch die aws Investitionsprämie ist eine Förderung für Solaranlagen vom Bund. Sie ist mit der ÖMAG-Förderung kombinierbar und soll insbesondere die österreichische Wirtschaft unterstützen. Förderfähig sind alle Unternehmen mit Sitz in Österreich.

  • Gefördert werden Neuinvestitionen in netzgekoppelte PV-Anlagen und Stromspeichern, deren Umsetzung bis spätestens 28.02.2023 erfolgen. Bei Investitionen über 20 Millionen Euro verlängert sich der Stichtag bis zum 28.02.2025.
  • Der Fördersatz beträgt 14 Prozent der förderfähigen Investitionskosten, pro Unternehmen sind Fördersummen von 5.000 Euro bis 50 Millionen Euro möglich – ohne Umsatzsteuer.

Förderungen der Bundesländer

Weiters unterstützen die Länder in Österreich Solaranlagen mit verschiedensten Programmen. Die Photovoltaik-Förderaktion der Stadt Wien beispielsweise bietet natürlichen und juristischen Personen folgende Unterstützung bei PV-Anlagen. Gefördert werden neue PV-Anlagen im Netzparallelbetrieb mit über 50 kWp bzw. mindestens 900 Volllaststunden im Jahr. Der Fördersatz beträgt für Anlagen

  • bis 100 kWp: 250 Euro / kWp
  • über 100 kWp bis 500 kWp): zusätzlich 200 Euro / kWp

Die maximale Fördersumme beträgt höchstens 30 % der förderfähigen Kosten – begrenzt auf fünf Jahre.

Fazit zum Thema Photovoltaik

Auch in Österreich wächst die Photovoltaik-Branche dank eingeläuteter Energiewende seit Jahren recht stark. PV-Anlagen sind sowohl im Privaten als bei Unternehmen sehr gefragt.

Durch massenhafte Produktion und nicht zuletzt dank zahlreicher Fördertöpfe haben sich die Photovoltaik-Kosten im Laufe der letzten 15 Jahren um bis zu 75 % verringert. Lag der durchschnittliche Preis 2006 noch bei etwa 5.000 Euro pro kWp, müssen Kunden heute nur noch mit durchschnittlichen Kosten von 1.650 Euro pro kWp rechnen. Dies hat zur Folge, dass sich die Anschaffung einer modernen PV-Anlage bereits nach etwa 10 Jahren ausbezahlt.

In Gegensatz zur verkürzten Amortisationszeit können Konsumenten bei neuartigen PV-Anlagen mit einer Lebensdauer von 25 bis 30 Jahren rechnen. Zudem liegt die Rendite durchschnittlicher Photovoltaikanlagen heute bei drei bis vier Prozent pro Jahr. PV-Anlagen werden weiters mit etwa 250 Euro pro kWp gefördert.

Entscheidend für eine gute Rentabilität sind neben Anschaffungskosten und Fördermöglichkeiten auch ein geeigneter Anbringungsort. Hier bieten sind neben Dächern auch Balkongeländer, Fassaden und Freiflächen auf dem Grundstück an. Verfügen Sie über eine günstig ausgerichtete und freie Dachfläche, lohnt sich die Planung einer hauseigenen PV-Anlage aus wirtschaftlicher Sicht in jedem Fall.

Video: ORF 2 ECO PV Förderung in Österreich

Quelle: ServusGoisern – All in one / YouTube

Häufige Fragen

Was bedeutet kWp?

Kilowatt-Peak oder kurz kWp ist die Maßeinheit für die Leistung einer Photovoltaik-Anlage. Sie zeigt, welche Höchstleistung in Kilowatt (kW) eine PV-Anlage erreichen kann. Im Gegensatz zu kWp geben Kilowattstunden (kWh) die durch die Anlage erzeugte Strommenge / Energie pro Stunde an.

Was kostet eine10 kWp-Photovoltaikanlage?

Die durchschnittlichen Anschaffungskosten für eine 10 kWp-Photovoltaikanlage ohne Stromspeicher liegen je nach technischer Ausführung und Anbieter zwischen 10.000 und 18.000 Euro. Optionale Stromspeicher verteuern – je nach Kapazität, Entladungstiefe etc. – die Anlage um weitere 6.000 bis 20.000 Euro.

Welche Nebenkosten bringt eine PV-Anlage mit sich?

Zu den Nebenkosten können neben Umsatzsteuer und Einkommensteuer auch ungeplante Reparaturkosten zählen – beispielsweise der Ersatz eines defekten Wechselrichters mit 1.000 bis 2.500 Euro. All dies gilt es vor der Anschaffung und dem Betrieb einer Solaranlage zu erkunden.

Wann lohnt sich ein Solarstromspeicher?

Solarstromspeicher lohnen sich insbesondere, wenn der erzeugte Strom auch selbst und zu jeder Tages- oder Nachtzeit verbraucht wird. Je mehr Eigenverbrauch benötigt wird und je geringer die Einspeisevergütung wird, desto eher lohnt sich ein Stromspeicher. Die Anschaffung rechnet sich im Schnitt nach rund 12 bis 15 Jahren.

Wie lange hält eine Photovoltaikanlage?

Die durchschnittliche Lebensdauer einer Solaranlage liegt heute bei etwa 25 bis 30 Jahren. Werden einzelne Komponenten im Laufe der Jahre ausgetauscht, kann sich die Lebensdauer von PV-Anlagen deutlich erhöhen – mit kostenlosem Strom zum Eigenbedarf und laufender Vergütung bei externer Einspeisung.

Wie hoch ist die Förderung einer PV-Anlage?

Die Höhe und Art der Förderung einer Solaranlage hängt von der Leistung und Nutzung der PV-Anlage ab. Anlagen von Privathaushalten werden von Fördereinrichtungen mit rund 250 Euro / kWp bezuschusst, bis maximal 30 bis 35 % der Gesamtinvestition. Die ÖMAG bietet weiters noch eine Einspeisevergütung von rund 7 ct / kWp bis zu 13 Jahren Förderlaufzeit.

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Vorvertrag Immobilienkauf – das müssen Sie wissen

11. November 2021 by Wolfgang Walter

Was gilt beim Vorvertrag für Immobilien?

In Österreich ist ein unterschriebenes Angebot so viel wie ein Vorvertrag für den Immobilienkauf. Dies gilt sowohl beim Verkauf von Privat an Privat als auch über einen Makler. Käufer und Verkäufer stehen damit gegenseitig in der Verbindlichkeit. Willkürliche Vertragsbrüche können teils hohe Schadenersatzansprüche zur Folge haben.

Inhaltsverzeichnis

Was versteht man unter einem Vorvertrag?
Was muss ein Vorvertrag enthalten?
Wann ist ein Vorvertrag sinnvoll?
Was kostet ein Vorvertrag?
Ist ein Rücktritt möglich? 
Fazit
Video
FAQ

Hintergrundwissen zum Thema Vorvertrag beim Immobilienkauf

Bevor Sie ein Anbot beim Makler unterschreiben, müssen Sie die Konsequenzen genau kennen. Denn ein solcher Vorvertrag bindet beide Parteien – Käufer und Verkäufer –, und verpflichtet zur Erfüllung der vereinbarten Bedingungen. Ein willkürlicher Rücktritt ohne Grund kann rasch Schadenersatzzahlungen nach sich ziehen. Gleiches gilt bei Angeboten von Privat zu Privat.

Sie sollten also frühestens ein Anbot unterzeichnen, wenn Sie sich die Liegenschaft zu 100 Prozent leisten können oder eine Zusage für die erforderliche Finanzierung von Ihrer Bank in der Tasche haben.

Was versteht man unter einem Vorvertrag?

Bei einem Vorvertrag für den Verkauf oder Kauf einer Immobilie verpflichten sich Käufer und Verkäufer künftig einen weiteren Vertrag, den Hauptvertrag, abzuschließen. Hauptgründe für Vorverträge sind zumeist rechtliche oder tatsächliche Hindernisse – beispielsweise eine noch fehlende Finanzierungszusage der Bank, oder ein noch unklarer Verkauf der Liegenschaft.

Im Klartext heißt das: Obwohl die Umstände für den Abschluss eines Hauptvertrags noch nicht reif sind, ermöglicht der Vorvertrag eine rechtliche Regelung – allerdings ohne endgültige Verpflichtung.

Tipp: Letzteres kann – und sollte – in einer Umstandsklausel des Vorvertrags präzisiert werden. Denn sollten sich die Rahmenbedingungen noch ändern, besteht für Sie keine Verpflichtung zum Abschluss des Hauptvertrags.

Was muss ein Vorvertrag zum Immobilienkauf enthalten?

In Österreich ist der Vorvertrag beim Immobilienverkauf im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch § 936 ABGB geregelt. Grob gesagt, enthält ein Vorvertrag enthält alle Punkte des geplanten Kaufvertrages, da er eine Vereinbarung zum Abschluss des Hauptkaufvertrags ist.

Folgende Punkte sollte der Vorvertrag für einen Immobilienkauf in Österreich unbedingt enthalten:

  • Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Anschrift von Verkäufer und Käufer
  • Detaillierte Beschreibung des Kaufgegenstandes laut Angaben des Grundbuchs
  • Höhe des Kaufpreises, Zeitpunkt der Zahlung sowie Regelungen bei Zahlungsverzug
  • Name und Konditionen des Maklers (sofern dieser beauftragt wird)
  • Name und Konditionen des Unterfertigers (Rechtsanwalt oder Notar)
  • Geplanter Übergabezeitpunkt sowie Gültigkeitsdauer des Vorvertrags
  • Alle Umstände, die zum Abschluss des Hauptvertrags erforderlich sind (Umstandsklausel)
  • Mögliche Angaben zu Gewährleistungen oder sonstiger Zusicherungen


Tipp:
Beide Seiten sind grundsätzlich an den Vorvertrag gebunden, aber es gibt auch mehrere Rücktrittsmöglichkeiten. Die Aufnahme konkreter Rücktrittsmöglichkeiten wie beispielsweise „vorbehaltlich der Kreditzusage durch meine Bank“ ist durchaus üblich.


INFO:
Vorvertrag – kostenloses Muster zum Download

Vorlagen zu Vorverträgen für den Immobilienkauf bieten in der Regel alle Makler und Notare. Hier finden Sie ein kostenloses Muster der Wirtschaftskammer Österreich zum Download.

Wann ist ein Vorvertrag beim Immobilienkauf sinnvoll?

Vorverträge beim Immobilienerwerb machen in der Praxis, durchaus Sinn. Sie können Verkäufer wie Käufer schützen.

Verkäufer: Das Anbot erspart Verkäufer und Makler unnötige Zeit- und Reiseaufwendungen und soll wankelmütige Käufer davon abhalten, im letzten Moment abzuspringen. Ein gutes Angebot sollten Sie sich als Immobilienverkäufer immer absichern lassen.

Käufer: Gleiches gilt für Käufer von Immobilien. Sie können sich ein günstiges Angebot damit absichern – etwa bei besonders starker Nachfrage. Beim Makler ist dazu nur die Unterzeichnung eines Angebots nötig. Allerdings sollten Sie sich die Unterzeichnung als Käufer gut überlegen.

Was kostet die Unterfertigung eines Vorvertrags?

In Österreich spielen die Kosten des Vorvertrags eine untergeordnete Rolle. Beim Privatkauf sind viele Versionen online gratis verfügbar. Als Käufer beim Makler unterschreibt man sein Angebot ohne zusätzliche Kosten. Natürlich können Sie sich Ihren Vorvertrag durch einen Notar oder Anwalt erstellen lassen.

Kosten für Anwalt oder Notar: Die Höhe der Rechtsanwalts- oder Notariatskosten für einen Kaufvertrag betragen in der Regel ein bis drei Prozent des Kaufpreises und sind durch die jeweiligen Kammertarife festgelegt.

Tipp: Sinnvoll kann die Vereinbarung eines Pauschalhonorars beim Immobilienkauf sein, in welchem der Vorvertrag bereits inkludiert ist.

Immobilienkauf: Wann ist ein Rücktritt vom Vorvertrag möglich?

Ein Vorvertrag ist grundsätzlich rechtlich bindend. Schließlich verpflichten sich beide Vertragsparteien darin zur Erfüllung der aufgeführten Bedingungen. Voraussetzung der Gültigkeit eines Vorvertrags sind hierbei inhaltliche wie zeitliche Bestimmungen.

  • Inhaltliche Bestimmung: Dies bedeutet nichts anderes, als dass die Inhalte von Vorvertrag und späterem Hauptvertrag übereinstimmen.
  • Zeitliche Bestimmung: Dies besagt, dass der Abschlusszeitpunkt des Hauptvertrags von den Parteien bereits im Vorvertrag geregelt wird.

Werden alle Voraussetzungen aus dem Vorvertrag beim Immobilienkauf zu, ist die Vereinbarung bindend. Springt ein Interessent trotzdem unbegründet innerhalb der Frist ab, liegt ein sogenannter Erfüllungsverzug vor, der bei Verschulden zu Schadenersatz verpflichtet.

Tipp: Die geschädigte Vertragspartei muss ihren Anspruch zum Hauptvertrag innerhalb eines Jahres ab dem vereinbarten Abschlusszeitpunkt durchsetzen.

So können Sie vom Vorvertrag zurücktreten

Die Höhe des Anspruchs auf Schadenersatz sollten Sie im Vorvertrag genau regeln. Weiters die genauen Bedingungen, unter welchen Sie ohne Schadensersatzforderungen vom Vorvertrag zurücktreten können. Folgende Punkte sind besonders hier wichtig: 

  • Wenn erfüllende Bedingung seitens des Verkäufers aus dem Vorvertrag nicht zutreffen (z. B. Räumung der Wohnung wird unterlassen, der Verkauf erfolgt anderweitig).
  • Wenn eine Nichterfüllung durch den Käufer nicht selbst verschuldet ist (z. B. plötzliche Arbeitsunfähigkeit oder Zahlungsunfähigkeit, ausfallende Finanzierung durch die Bank).
  • Generell gilt: Verletzt eine Vertragspartei ihre Pflichten zum Abschluss des Hauptvertrags, gerät diese in Schuldnerverzug. Die andere Partei kann dann vom Vertrag zurücktreten.

Tipp: Ein gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht sollte immer schriftlich per Einschreiben vereinbart werden. Neben Datum des Kaufangebots muss dieses die eindeutige Bezeichnung der Liegenschaft sowie die Rechts- oder Vertragsgrundlage für den Rücktritt beinhalten.

Fazit zum Thema

Ein Vorvertrag beim Immobilienkauf dient der Absicherung für Käufer und Verkäufer. Er kann sinnvoll eingesetzt werden, wenn für den Verkäufer der gebotene Preis attraktiv ist und der Käufer das passende Objekt gefunden hat. Der Vorvertrag muss inhaltlich mit dem Hauptvertrag übereinstimmen und alle wichtigen Eckdaten wie Vertragspartner, Kaufgegenstand und Verkaufspreis, Gültigkeitsdauer sowie geplanter Übernahmezeitpunkt enthalten.

Entscheidend sind weiters detaillierte Umstandsklauseln, die zur Erfüllung oder Nichterfüllung des Vorvertrags führen. Daher sollten Sie sich in Sachen Vorvertrag immer über die rechtlichen Folgen im Klaren sein:

  • Der Vorvertrag ist eine verbindliche Vereinbarung über einen zukünftigen Hauptvertrag.
  • Die Inhalte zwischen Vorvertrag und Hauptvertrag müssen inhaltlich übereinstimmen.
  • Der Vorvertrag bindet beide Parteien und verpflichtet zur Erfüllung der Bedingungen.
  • Der Rücktritt eines Vertragspartners kann erfolgen, wenn der andere seine Bedingung nicht erfüllt.
  • Ein willkürlicher Rücktritt ohne Grund kann Schadenersatzzahlungen nach sich ziehen.

Video: Was ist ein Vorvertrag beim Immobilienkauf- und Verkauf eigentlich?

Quelle: Dr. Koch Traumrealitäten / YouTube

FAQ

Was steht in einem Kaufvorvertrag?

Im Kaufvorvertrag sind alle Rechte und Pflichten des Käufers und des Verkäufers aufgeführt. Einige Angaben sind obligatorisch, dazu gehören: Name und die Anschrift der beteiligten Parteien, Kaufgegenstand und Kaufpreis, eventuelle Hypotheken oder Nutzungsrechte, Gültigkeitsdauer sowie geplanter Übernahmezeitpunkt.

Ist ein Vorvertrag rechtlich bindend?

Der Vorvertrag ist eine verbindliche Vereinbarung über einen zukünftigen Hauptvertrag und gibt dem potenziellen Käufer die Sicherheit, ein Objekt zu vereinbarten Konditionen erwerben zu können. Käufer und Verkäufer können Umstandsklauseln vereinbaren, beispielsweise den Erwerb der Immobilie nach erfolgreicher Finanzierung. Der Vorvertrag ist insofern bindend, als Schadenersatzforderung bei einseitiger Aufhebung gestellt werden kann.

Wie lange dauert ein notarieller Vorvertrag?

Am Tag des Beurkundungstermins wird der Kaufvertrag vom Notar verlesen und durch beide Parteien unterschreiben. Soll eine Grundschuld bestellt werden, wird diese gleich mit beurkundet. Auflassungsvormerkungen können hingegen acht bis 21Tage in Anspruch nehmen. Der Notar muss hierzu das Grundbuchamt informieren, dass die Auflassung einzutragen ist.

Wer zahlt den Vorvertrag beim Hauskauf?

Die Kosten für einen Vorvertrag beim Immobilienkauf richten sich nach den Kammertarifen des Gerichts- und Notarkostengesetzes, und sind auch abhängig vom Wert der Immobilie. Wer diese Kosten trägt, ist nicht gesetzlich geregelt. Dies kann individuell zwischen beiden Vertragspartnern vereinbart werden.

Kann ich beim Immobilienverkauf eine Anzahlung verlangen?

Es gibt generell zwei verschiedene Arten von Anzahlungen beim Haus – oder Wohnungsverkauf: Eine vor der notariellen Beurkundung und eine danach. Da nur der notarielle Immobilienkaufvertrag rechtlich gültig ist, macht eine Anzahlung vor dem Notartermin keinen Sinn, denn der Käufer kann die Anzahlung rechtlich jederzeit zurückfordern.

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Inflation: Definition, Folgen und aktuelle Trends in Österreich

11. November 2021 by Wolfgang Walter

Wie sieht es in Sachen Inflation in Österreich aus?

Rund drei Prozent Teuerungsrate in den EU-Staaten, gar über vier Prozent bei unserem Nachbarn Deutschland: 2021 geht das Inflationsgespenst um. Das einstige Inflationsziel der EZB von zwei Prozent ist längst überschritten. Und in Österreich? Hier legen die Verbraucherpreise 2021 um voraussichtlich 2,8 Prozent gegenüber dem Vorjahr zu – Tendenz steigend.

Inhaltsverzeichnis

Inflation: was bedeutet das?
Ursachen & Folgen
Messung Inflationsrate
Berechnung Inflationsrate
Entwicklung in Österreich seit 2010 
Corona-Krise & Inflation
Auswirkung auf Wohnkredite
Auswirkung auf Spareinlagen
Fazit
Video

Hintergrundwissen zum Thema Inflation

Zu Zeiten des Schilling war Inflation in Österreich nur selten ein Thema. Mit der Einführung des Euro nahm die allgemeine Steigerung der Preise rasant an Fahrt auf. Und spätestens seit der Bankenkrise 2008 und der Corona-Pandemie wird die Inflationsrate auch hierzulande zur Dauerbedrohung. Wie Inflation entsteht, wie sie berechnet wird und welche Folgen eine hohe Inflationsrate hat – das und mehr erfahren Sie in unserem Ratgeber.

Inflation: was bedeutet das?

Inflation meint einen generellen Anstieg der Preise von Waren und Dienstleistungen. Man bekommt weniger Güter für das gleiche Geld – das Geld wird weniger wert.

Eine allgemeine Erhöhung des Preisniveaus: Das bedeutet nicht nur einzelne Produkte werden teurer, sondern alle Waren und Dienstleistungen insgesamt. Für denselben Geldbetrag bekommen wir also im Alltag weniger als vorher – egal ob Energie, Lebensmittel, Kleidung, Auto oder Wohnung.

Das Gegenteil der Inflation – also sinkende Preise und steigende Kaufkraft des Geldes – nennen Ökonomen die Deflation.

Inflation: die Ursachen und mögliche Folgen

Wie entsteht Inflation?

Aber wie kommt es nun zu dieser Inflation? Dafür kann es unterschiedliche Faktoren geben. Beispielsweise, wenn die Nachfrage größer ist als das Angebot. Oder die Geldmenge im Allgemeinen zunimmt.

Aktuell wird die Teuerung in Österreich und Europa allen voran von gestiegenen Energiepreisen angeheizt. Die Weltkonjunktur erholt sich rasch vom Corona-Schock 2020. Der Energiehunger rund um den Globus ist entsprechend groß. Auch in vielen anderen Bereichen stehen Angebot und Nachfrage in einem ähnlich großen Missverhältnis. Grund: Lieferengpässe für Industrie und Einzelhandel – bei Rohstoffen, Vorprodukten und Waren des täglichen Bedarfs.

Zu guter Letzt tut die expansive Geldpolitik der Notenbanken ihr Übriges. Allen voran die EZB flutet den Markt seit Jahren mit unvorstellbaren Geldmengen – durch extrem, niedrige Leitzinsen und großangelegten Anleihenkäufe. Das lässt die Kaufkraft des Euro schwinden.

Welche Arten von Inflation gibt es?

Grundsätzlich unterscheidet man also drei verschiedene Arten der Inflation:

Angebotsinflation: Plötzlich sind weniger Waren und Dienstleistungen im Angebot – beispielsweise, weil die Rohstoffpreise gestiegen sind oder es Probleme mit der Produktion gibt. Die wenigen verbliebenen Produkte werden von den Unternehmen dann zu höheren Preisen verkauft.

Nachfrageinflation: Konsumenten auf einmal mehr Waren und Dienstleistungen kaufen, etwa um sich mit Lebensmitteln für eine Krise einzudecken. Die Unternehmen aber kommen mit der Produktion nicht schnell genug nach. Die Nachfrage übersteigt das Angebot und die Preise steigen.

Geldmengeninflation: Je mehr Geld im Umlauf ist, desto weniger Kaufkraft besitzt ein einzelner Euro. Bei der Geldmengeninflation nimmt die Menge an Geld zu. Zentralbanken pumpen Geld in die Märkte, um die Wirtschaft anzukurbeln. Geld verliert insgesamt an Wert und die Preise steigen.

Meist wirken mehrere Inflationsarten zusammen und die Preissteigerung lässt sich nicht auf einen einzelnen Faktor zurückführen.

Welche Folgen hat Inflation?

Die steigende Geldentwertung hat sowohl Folgen für die Wirtschaftslage als Ganzes als auch für jeden einzelnen Konsumenten. Schuldner sowie Besitzer von Sachvermögen und Immobilien profitieren. Zu den Verlierern gehört die Mittelschicht, insbesondere Arbeitnehmer und Pensionisten, aber auch Sparer.

Allgemeine Wirtschaftslage: Eine leichte Inflation wirkt sich positiv auf das Wirtschaftswachstum aus. Konsumenten erwarten, dass der Geldwert abnimmt, und geben das Geld lieber früher aus. Hohe Inflation hat jedoch negative Folgen für die Wirtschaft – ein starker Preisanstieg führt zu Unsicherheit in Bevölkerung und Unternehmen, die Teuerung kann schlimmstenfalls komplett außer Kontrolle geraten.

Schreckgespenst der Hyperinflation: Dies führt in der Folge zu Hyperinflation, wo die Preise Monat für Monat astronomisch klettern und am Ende sogar in einer Währungsreform enden, weil die alte Währung kaum mehr Wert besitzt. In Österreich kam es von 1919 bis 1924 zu einer Hyperinflation, in der Folge wurde dann die fast wertlose Krone durch den Schilling ersetzt.

Gewinner der Inflation: Wer Schulden hat, der profitiert. Denn die Schuldsumme bleibt, deren realer Wert aber sinkt. Vor allem hoch verschulden Staaten und Konsumenten mit langfristigen Verbindlichkeiten hilft die Inflation ihre Schulden schneller loswerden. Auch wer große Vermögen besitzt, kann Preissteigerungen gelassen entgegensehen – große Geldmengen lassen sich problemlos in Sachwerten wie Immobilien anlegen, die kaum an Wert verlieren.

Verlierer der Inflation: Wer hingegen ein festes Einkommen bezieht, der verliert. Insbesondere betrifft dies Arbeitnehmer, Pensionisten oder Arbeitslose. Löhne und staatliche Zahlungen werden gar nicht, gering oder verzögert an die Inflation angepasst – folglich können sich diese Gruppen immer weniger leisten. Weiters leiden auch Sparer mit einem kleinen Sparvermögen unter der Geldentwertung: Geld am Sparbuch oder die private Altersvorsorge sind plötzlich weniger wert.

Inflation: wie wird sie gemessen?

Wie lässt sich nun messen, ob und wie viel die Preise pro Jahr gestiegen sind? Zu diesem Zweck arbeiten Ökonomen mit einem durchschnittlichen Warenkorb und dem sogenannten Verbraucherpreisindex:

Der durchschnittliche Warenkorb

Die Inflation kommt bei Konsumentinnen und Konsumenten unterschiedlich an. Die einen fahren täglich Auto und spüren besonders steigende Benzinpreise. Andere kleiden sich gerne mit neuester Mode und bemerken die anziehenden Stoffpreise. Wiederum andere treffen vor allem die Preissteigerungen bei Tabakwaren oder Spirituosen.

Fiktiver Warenkorb: Zur Messung der allgemeinen Inflation wird daher in der Regel ein fiktiver durchschnittlicher Warenkorb von privaten Haushalten erstellt. Dieser enthält Lebensmittel, Kleidung, Elektronikartikel, Wohnkosten – kurz: alle Güter und Dienstleistungen, die die Österreicherinnen und Österreicher im Durchschnitt konsumieren. Für diesen Warenkorb wird monatlich der Gesamtpreis ermittelt, um daraus die monatliche bzw. jährliche Inflation zu berechnen.

Der Verbraucherpreisindex

VPI in Österreich: Zum Vergleich der Preise verwendet man den Verbraucherpreisindex (VPI) – also die jährliche Steigerungsrate in Prozent: Häufig ist von der sogenannten Indexanpassung zu lesen, beispielsweise bei Mietzins, bei Versicherungsbeiträgen oder beim Einkommen. Hierbei werden die Zahlungen an die allgemeine Teuerung angepasst. Steigt der VPI beispielsweise um 2,3 %, werden auch Mietvorschreibungen oder Versicherungsbeiträge um 2,3 % angehoben.

HVPI der EU: Neben dem österreichweiten VPI gibt es noch den sogenannten harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI). Dieser wird EU-weit auf die gleiche Weise ermittelt. Somit lässt sich mit dem HVPI die Teuerung der einzelnen EU-Länder vergleichen.

Beispielrechnung

Anhand des durchschnittlichen Warenkorbes lässt sich die Inflation einfach berechnen. Angenommen, der Warenkorb kostete zu Beginn 2020 genau 750 Euro. Ein Jahr später kostet der gleiche Warenkorb 775 Euro. Dann lassen sich Inflationsrate und Verbraucherpreisindex anhand folgender Formel berechnen:

Inflationsrate

(Neuer Preis/Alter Preis) * 100 – 100 = Inflationsrate
(775/750) * 100 – 100 = 3,3 %

Verbraucherpreisindex (VPI)

Der VPI von 2021 (auf Basis von 2020) beträgt dann: 103,3 

Inflation in Österreich: die Entwicklung seit 2010

Zur Messung der allgemeinen Inflation verwendet man die Inflationsrate. Diese geigt auf, um wie viel Prozent die Preise gestiegen sind. Kostet beispielsweise ein Einkauf in einem Jahr 500 Euro und im nächsten 515 Euro, beträgt die Inflationsrate 3 %.

Die Inflation in Österreich schwankte in den letzten Jahren zwischen knapp 0 % und 4 %. Ein Preisanstieg um die 2 % gilt als normal und ist auch das Ziel der Europäischen Zentralbank (EZB).

Durchschnittliche Jahresinflation in Österreich von 2010 bis 2020

Jahr 

Jährliche Inflationsrate in Österreich

2010 

1,9 %

2011 

3,3 %

2012 

2,4 %

2013 

2,0 %

2014 

1,7 %

2015 

0,9 %

2016 

0,9 %

2017 

2,1 %

2018 

2,0 %

2019 

1,5 %

2020 

1,4 %

Quelle: Statistik Austria

Inflation 2021: Wie die Tabelle zeigt, unterliegt die jährliche Inflationsrate großen Schwankungen.

Laut der aktuellen Prognose des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO) vom Oktober 2021 werden die Verbraucherpreise in Österreich im Jahr 2021 voraussichtlich um 2,8 Prozent gegenüber dem Vorjahr steigen.

Inflation 2022: Für 2022 wird eine stärkere Teuerung um 3 Prozent erwartet. Österreichische Nationalbank (OeNB), Bundesministerium für Finanzen (BMF), Internationaler Währungsfonds (IWF) und andere namhafte Institutionen prognostizieren hier für Österreich teils deutlich geringere Inflationsraten: Allen gemein ist aber ein anhaltend hohes Inflationsniveau in den kommenden Jahren.

Quelle: Statista.com

Corona-Krise: kommt jetzt die große Inflation?

Unter der Corona-Krise seit 2020 leiden Wirtschaft, Soloselbstständige und Arbeitnehmer besonders hart. Die EU und die Europäische Zentralbank (EZB) versuchen die Krisenfolgen mit Milliardenprogrammen abzufedern. Allein Österreich stützte die heimische Wirtschaft seit Ausbruch der Coronavirus-Pandemie mit über 30 Milliarden Euro. In den USA wurden sogar knapp zwei Billionen Dollar für Corona-Maßnahmen budgetiert, hinzu kam ein Infrastrukturprogramm von einer Billion Dollar.

Knappheit im Warenverkehr: Logistische Ungleichgewichte bei Containerschiffen, unfallbedingte Blockaden und witterungsbedingte Missernten führen weltweit zu unterbrochenen Lieferketten und geringeren Frachtraten in vielen Bereichen. Partielle Warenknappheit und Preisanstiege sind hier die Folge.

Steigende Energiepreise: Weiters gibt es starke Basiseffekte bei Rohöl, diversen Energie-Rohstoffen sowie bei Industriemetallen. Deren Preise sind im vergangenen Jahr besonders stark gestiegen. Vor allem der volatile Energiepreisanteil im HVPI des Euroraums bewirkte einen Inflationsanstieg von 0,9 % im Jänner auf 3,0 % im August 2021. Für Europas größte Volkswirtschaft Deutschland sind sogar Inflationsraten um die 5 Prozent in diesem Jahr als möglich.

Steigende Verbraucherpreise als zwischenzeitliche Erscheinung

Ökonomen sind optimistisch: Aus Sicht vieler Ökonomen handelt es sich dabei aber um vorübergehende Phänomene. Mit dem Abebben der Corona-Pandemie 2021 und dem Auslaufen von Sonderfaktoren wie Mehrwertsteuersenkungen dürfte die Inflation wieder sinken. Eine gefährliche Aufwärtsspirale in Sachen Inflation durch ansteigende Löhne und Preise sehen Ökonomen zurzeit nicht.

Notenbanken noch gelassen: Auch die Notenbanker, egal ob von Fed oder EZB, scheinen dies bislang zu glauben. Anders sind die monatlichen Anleihen-Ankäufe und historisch niedrige Leitzinsen nicht zu erklären. Selbst die Bondmärkte, vor allem die Renditedifferenz zwischen normalen und inflationsgeschützten Anleihen, preist dies ein, denn die eingepreiste Inflationsrate im Markt liegt weit unter der tatsächlichen.

Viel von den erwarteten Konjunkturprogrammen und Lieferkettenunterbrechungen sind in den aktuellen Rohstoffpreisen bereits enthalten. Auch der aktuelle Preisschub durch die Knappheit an den Rohstoffmärkten dürfte bei Ausweitung von Produktionskapazitäten und Maßnahmen zur Verringerung des Materialverbrauchs spätesten 2023/ 2024 sein Ende finden.

Inflationseffekte für 2022: Unsicherheiten bestehen aber weiterhin für das Jahr 2022 durch Zweitrundeneffekte einer Lohn-Preisspirale. Doch wie stark Löhne und Gehälter in Österreich und der EU sich verteuern, bleibt abzuwarten.

Genauso, wie stark die Pricing-Power der Unternehmen wirklich ist. Können Produzenten und Handel höhere Kosten tatsächlich an die Konsumenten abwälzen? Oder müssen Unternehmen aufgrund des Wettbewerbs einen Teil der Verteuerung selbst einpreisen. Im letzteren Fall wäre die Preis-Kosten-Schere der Unternehmen nachhaltig beschnitten und die Teuerungsraten fielen deutlich geringer aus.

Inflation nach 2022: wie geht es weiter?

Was viele Konsumenten aktuell umtreibt, ist die Frage: Bleibt die hohe Inflation auch nach 2022 ein Thema in Österreich? Hier gibt es gute Gründe, aber es sprechen auch Argumente dagegen:

Faktoren für eine Fortsetzung aktueller Inflationstendenzen:

  • Zeitverzögerungen in der Weitergabe von Rohstoffpreissteigerungen
  • Lieferverzögerungen durch Containerknappheit und Blockaden
  • Ernteeinbußen durch Umweltkatastrophen und Streiks
  • Personalmangel quer durch alle Branchen
  • Rohstoff- und Mikrochip-Knappheit in Schlüsselindustrien
  • Anhaltendes Geldmengenwachstum (aktuell jährlich um 10 bis 14 %)

Argumente gegen eine fortschreitende Inflation

  • Schweinezykluseffekte: Schneller Kapazitätsausbau stoppt das Angebotsdefizit oder führt sogar zu Überschüssen.
  • Gegenteilige Basiseffekte: Rasche Preisumkehr ausgehend von der aktuell hohen Preisbasis.
  • Drohende Pleitewelle: Vermehrte Lagerabverkäufe nach Ablauf von Stundungen und Sonderprogrammen.
  • Weitere Lockdowns: Massenentlassungen und Pleitewellen infolge neuer Virusmutationen.

Welche Auswirkung hat die Inflation auf Wohnkredite?

Generell profitieren alle Kreditnehmer in Österreich von der Inflation: Denn der nominale Betrag ihres Kredits bleibt gleich, das Geld aber ist weniger wert. Somit sinkt die reale Schuldensumme und Kredite können leichter zurückgezahlt werden. Kredite lassen sich, quasi weg inflationieren.

Einkommen hinken hinterher: Allerdings steigen Löhne und Gehälter meist nur mit zeitlichem Verzug zur Inflation. In Österreich sind diese sind in den vergangenen Jahren nicht im gleichen Maße gestiegen wie die Verbraucherpreise. Wenn Sie also Ihren Wohnkredit durch ein regelmäßiges Einkommen finanzieren müssen, können Sie in den meisten Fällen nicht oder nur zum Teil von steigenden Inflationsraten profitieren.

Anlegerwohnungen profitieren: ganz anders die Lage bei Anlegerimmobilien. Wenn Sie Ihr Kapital in Wohnung oder Haus investieren und die Kreditraten durch Mieten finanzieren, haben Sie bessere Karten. Denn der Mietzins wird jedes Jahr verlässlich an den neuen Verbrauchpreisindex angepasst. Somit steigen die Mieten in gleicher Höhe zur Inflation, die Kreditsumme bleibt natürlich die gleiche.

Fixzins-Kredite von Vorteil: Mit dem Preisanstieg steigen auch die am Markt vorherrschenden Kreditzinsen. Bei Krediten mit variablem Zinssatz fressen somit die höheren Zinsen die Vorteile der Inflation wieder auf. Sie sollten also zwingend ihre Bauzinsen durch Fixzinsvereinbarungen absichern und einem drohenden Inflationsverlust vorbeugen. In der aktuellen Tiefzinsphase rentieren sich Wohnkredite mit langfristigen, fixen Zinsen besonders.

Welche Auswirkung hat die Inflation auf Spareinlagen?

Eine höhere Inflation schwächt nicht nur die Kaufkraft von Verbrauchern, sie betraft insbesondere Anleger und Sparer – und das gleich doppelt.

Mickrige Einlagezinsen: Sparbücher oder Tagesgeldkonten werfen aktuell kaum noch Zinsen ab. Das darauf geparkte Geld kann praktisch nicht vermehrt werden – im Gegenteil.

Steigende Geldentwertung: Denn durch die Inflation verlieren Spareinlagen Jahr für Jahr an Wert. Faktisch eine Enteignung von Sparern, die bei hoher Inflation beschleunigt wird.

Altersvorsorge in Gefahr: Insbesondere Sparer mit einem kleinen Sparvermögen leiden aktuell unter der Geldentwertung in Österreich. Das Geld am Sparbuch und die private Altersvorsorge ist dann plötzlich weniger wert. Bei länger anhaltender Inflation kann dies sogar die Vorsorge fürs Alter ins Wanken bringen.

Die gefühlte Inflation: wird wirklich alles immer teurer!?

Schließlich ist das Thema Inflation immer eine subjektive Angelegenheit. Fragt man Konsumenten auf den Straßen Wiens, haben die allermeisten den Eindruck, dass die Preise in Österreich enorm steigen: Das Leben wird immer teurer!

Das widerspricht aber in vielen Fällen nicht der tatsächlichen Teuerung, die wir im Alltag oft schlecht abschätzen können. Dann ist von der gefühlten Inflation die Rede – wofür es mehrere Gründe gibt:

  • Bei Waren und Dienstleistungen des Alltags fällt es besonders auf, wenn sie teurer werden (Lebensmittel, Kleidung, Friseur…).
  • Viele Zahlungen werden automatisch per Kontoeinzug abgewickelt, hier fallen Preisveränderungen kaum auf (Telefon- und Handyrechnungen, Versicherungen…).
  • Weiters tragen einige Waren besonders stark zur Inflation bei, weil sie einen großen Teil der Ausgaben ausmachen (Wohnkosten, Energiekosten…).
  • Schließlich ist das individuelle Konsumverhalten höchst unterschiedlich. Wer überwiegend inflationsanfällige Waren und Dienstleistung in Anspruch nimmt, empfindet die Teuerung besonders stark (hohe Spritpreise für Berufspendler…)

Fazit zum Thema Inflation

Wie viel Inflation ist gut und wann wird sie für uns zur Gefahr? Eine anhaltend hohe Inflationsrate hat ernste Folgen. Sie führt zur Verunsicherung bei Unternehmen und Konsumenten – Gift für jede Volkswirtschaft. Zentralbanken sind daher auf stabile Preise und eine geringe Inflation bedacht. Die Europäische Zentralbank (EZB) zielt seit längerem auf eine Inflationsrate im Bereich um 2 % pro Jahr ab. Nicht zuletzt, um einen gewissen Sicherheitsabstand zur Deflation zu wahren.

Denn eine Inflationsrate unter null – die sogenannte Deflation – wirkt sich ebenso negativ auf das Wirtschaftswachstum und letztlich auf uns Konsumenten aus. Diese ist von keiner Zentralbank erwünscht und wird seit Jahren mit einer anhaltenden Niedrigzinspolitik unterbunden.

Eine leichte Inflationsrate ist dagegen kein Grund zur Sorge. Zwar mag es ärgerlich sein, wenn das ein oder andere Lieblingsprodukt im Alltag wieder teurer geworden ist. Ein leichter Preisanstieg ist jedoch prinzipiell etwas Gutes – und optimal für die wirtschaftliche Entwicklung.

Entscheidend ist es natürlich, dass Löhne und Gehälter rechtzeitig angepasst werden, sodass die reale Kaufkraft jedes Einzelnen erhalten bleibt. Hier stehen vorderst die Tarifpartner und Gewerkschaften in der Verantwortung – notfalls kann auch die Zentralbank schnell auf die Bremse steigen und den Preisanstieg abmildern.

Video: Inflation steigt massiv an

Quelle: OE24.TV / YouTube

FAQ

Wie hoch ist die Inflation in Österreich 2021?

Laut der Prognose des WIFO, die im Oktober 2021 veröffentlicht wurde, werden die Verbraucherpreise in Österreich im Jahr 2021 voraussichtlich um 2,8 Prozent gegenüber dem Vorjahr steigen. Für 2022 wird eine stärkere Teuerung von um die drei Prozent erwartet.

Wie stark wird die Inflation in den nächsten Jahren?

Im Jahr 2020 belief sich die durchschnittliche Inflationsrate weltweit auf rund 2,7 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Für das Jahr 2021 wird die Inflationsrate weltweit auf rund 3,7 Prozent gegenüber dem Vorjahr prognostiziert. Darüber hinaus kann mit weiteren Steigerungen gerechnet werden – auch in der EU und in Österreich.

Was passiert, wenn die Inflation steigt?

Inflation bezeichnet einen anhaltenden Anstieg des Preisniveaus. Verkürzt gesagt: Inflation herrscht, wenn die Preise für eine große Anzahl an Waren, Produkten und Dienstleistungen steigen und nicht wieder sinken. Passiert das, verringert sich die Kaufkraft des Geldes. Ein Euro ist also weniger wert.

Wer profitiert von einer hohen Inflation?

Inflation nützt Schuldnern und schadet Gläubigern. Denn mit der Geldentwertung schrumpft auch der reale Wert von Forderungen. Der größte Gewinner ist deshalb der Staat, Häuslebauer und Kreditnehmer. Dagegen schwächt die Inflation die Kaufkraft und frisst die meist niedrig verzinsten Sparguthaben auf.

Warum ist eine zu hohe Inflation schlecht?

Eine hohe Inflationsrate bremst Volkswirtschaft aus. Das Geld verliert an Wert, das Wirtschaftswachstum schrumpft, Unternehmen und Konsumenten werden in ihren Entscheidungen verunsichert. Preise und die Geldmenge in einer Volkswirtschaft sollen möglichst stabil bleiben, um eine zu hohe Inflation zu verhindern.

Was passiert bei einer Inflation mit Immobilien?

Im Zuge einer anhaltenden Inflation steigt der Preis von Immobilien, ebenso wie anderer Produkte. Hingegen verliert das Geld und alle monetären Anlageformen an Wert. Daher ist oft die Rede von einem Ausgleich der Geldentwertung durch die im Preis bzw. Wert steigenden Immobilien.

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