Welche COVID‐19-Maßnahmen gelten in der Baubranche?
Österreich befindet sich im Jahre zwei der Pandemie und aktuell mehr denn je in den Fängen des mutierten Coronavirus. Das hatte und hat weitreichende Folgen für alle Bereiche der Gesellschaft. Von allgemeinen Schutzmaßnahmen über Kurzarbeiterbudgets bis zum kompletten Lockdown –Österreichs Unternehmen haben derzeit Vielem zu kämpfen.
Inhaltsverzeichnis
Schutzmaßnahmen in Österreich |
Notmaßnahmenverordnung Bauwirtschaft |
Kurzarbeiterregelungen und Behaltepflicht |
Verlängerte Wirtschaftshilfen |
Bauvertragliche Auswirkungen |
Video |
FAQ |
COVID-19 Schutzmaßnahmen in Österreich
Zur Eindämmung des Coronavirus sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Österreich seit längerem verpflichtet, diverse Maßnahmen am Arbeitsplatz umzusetzen. Die Sozialpartner-Vereinbarung vom 29.01.2021 sowie diverse gesetzliche Anpassungen seither sind hier kurz zusammengefasst:
Allgemeine COVID‐19‐Schutzmaßnahmen
- Beim Betreten von Arbeitsorten zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalten leben, ist ein Mindestabstand von zwei Metern sowie Mund- und Nasenschutz erforderlich.
- Diese Maßnahmen sind auch bei Baubesprechungen zu berücksichtigen. Es wird empfohlen, Besprechungen, wenn möglich an gut belüfteten Orten abzuhalten und möglichst kurz zu halten.
- Verunmöglichen technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung – wie etwa beim Arbeiten auf Baustellen – ist man von diesen Verpflichtungen befreit, wenn feste Teams gebildet werden.
- Empfehlung der AUVA: Teamgröße klein halten, die Einsatzzeiten, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten wird, möglichst geringhalten.
- Weiters gilt: Hände regelmäßig waschen oder desinfizieren. Gesicht nicht mit den Händen berühren. In den gebeugten Ellbogen husten oder niesen.
COVID‐19‐Schutzmaßnahmen speziell auf Baustellen
Wie im Einzelhandel stehen in der Baubranche in Sachen Corona weiterhin die Risikogruppen im Fokus. Hierzu sowie zu den Themen Mindestabstand, Transport, Personal, Hygienemaßnahmen und Bauarbeiterkoordination hat die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) einen umfassenden Fragenkatalog mit konkreten Weisungen formuliert:
Sind Mitarbeiter, die einer Risikogruppe angehören, erhöhtem Ansteckungsrisiko eingesetzt – Arbeiten, bei denen der Mindestabstand von zwei Meter nicht eingehalten werden kann?
Beurteilung und Zuordnung der individuellen Risikosituation nach Allgemeinem Sozialversicherungsgesetz (ASVG) § 735 und gegebenenfalls Ausstellung eines Attests durch den behandelnden Arzt. Anspruch auf Dienstfreistellung, außer
- der Betroffene kann seine Arbeitsleistung im Homeoffice erbringen
- für die Arbeitsleistung kann durch geeignete Maßnahmen eine Ansteckung mit COVID-19 ausgeschlossen werden.
Sind alle Mitarbeiter darüber informiert, dass sie mit akuter Atemwegserkrankung zu Hause bleiben müssen?
Mitarbeiter mit Husten, Halsschmerzen, Kurzatmigkeit, Fiebergefühl oder Muskelschmerzen müssen zu Hause bleiben. Diese Schutzmaßnahme muss in den entsprechenden Sprachmodi klar kommuniziert werden.
Befinden sich auf der Baustelle kranke Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen?
Entwickeln Mitarbeiter Husten, Halsschmerzen, Kurzatmigkeit, Fiebergefühl oder Muskelschmerzen, Atemnot oder besteht der Verdacht auf eine COVID-19-Erkrankung, sind sofort folgende Maßnahmen zu setzen:
- betroffene Person sofort mit FFP2-Atemschutzmaske, isolieren und Anweisungen der Gesundheitshotline 1450 umsetzen
- Kontakt zur erkrankten Person reduzieren, Mindestabstand und Hygienemaßnahmen zu allen anderen Personen am Arbeitsplatz einhalten
- Mitarbeiter, Leiharbeiter sowie Kunden umgehend informieren
- alle betroffenen Kontaktpersonen eruieren und Anweisungen der Gesundheitsbehörde befolgen
- alle von der betroffenen Person verwendeten Arbeitsmittel desinfizieren
Werden bei Fahrgemeinschaften und beim Baustellenverkehr Maßnahmen umgesetzt?
Allgemein gilt bei Fahrgemeinschaften nicht gemeinsamer Haushalt die Verwendung von FFP2-Atemschutzmasken sowie zusätzlich die Beschränkung, dass jede Sitzreihe einschließlich des Lenkers nur mit zwei Personen besetzt werden darf. Bei Personentransporten auf der Baustelle, die nicht in Fahrzeugen stattfinden gelten gleiche Schutzmaßnahmen wie in geschlossenen Räumen.
Werden Arbeiten soweit technisch möglich zeitversetzt oder örtlich getrennt ausgeführt?
Der Kontakt zwischen Personen soll generell möglichst vermieden werden – auch im Außenbereich.
Werden Arbeitsbereiche und Arbeitsplätze von verschiedenen Gewerken durch
Anordnung im SiGe‐Plan bzw. § 8 ASchG möglichst voneinander getrennt?
Ist kein SiGe‐Plan vorhanden, müssen die Arbeitsverfahren so geplant werden, dass die Anzahl der gleichzeitig an einem Ort arbeitenden Beschäftigten möglichst gering ist.
Werden Aufenthaltsbereiche zeitlich getrennt benutzt bzw. können sie örtlich
getrennt werden, damit der Mindestabstand eingehalten werden kann?
Die soll Anwendung finden, insbesondere
- beim Umkleiden zu Arbeitsbeginn und Arbeitsende
- zu Pausenzeiten, bei der Frühstücks‐ und Mittagspause
Sind Schlafräume mit maximal einer Person belegt?
Insbesondere im Baubereich und bei überregionaler Leiharbeit ist eine regelmäßige Desinfektion von Quartieren und ggf. Schlafräumen zu gewährleisten!
Steht Hygienemöglichkeiten für alle Mitarbeiter bereit?
Empfehlung der AUVA: fließendes, warmes Wasser, ausreichend Flüssigseife und Einweghandtücher, getrennte WC und Duschen.
Werden sanitäre und soziale Einrichtungen auf der Baustelle sowie Quartiere und gegebenenfalls Schlafräume in kurzen Intervallen desinfiziert?
WC, Waschgelegenheiten sowie Aufenthaltscontainer mit ihren Einzelquartieren müssen in regelmäßigen Abständen vollständig gereinigt werden. Gleiches gilt für eigene Utensilien.
Werden Fahrzeuge, Baumaschinen und Werkzeuge vor der Verwendung durch anderes
Personal desinfiziert?
Insbesondere Kontaktflächen wie Haltegriffe, Schaltknauf, Lenkrad, Handbremse, Türgriffe, Armaturen etc. sind regelmäßig extern zu reinigen. Ist im Einzelfall eine Desinfektion nicht möglich, sind alternativ Handschuhe zu verwenden.
INFOKASTEN
Sicherheits‐ und Gesundheitsschutzplan (SiGe‐Plan) gemäß § 7 BauKG |
Baustellenkoordinatoren sind verpflichtet, den SiGe‐Plan im Hinblick auf COVID‐19 zu adaptieren, dazu zählen:
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Baubranche & Corona: Aktuelle Notmaßnahmenverordnung für die Bauwirtschaft 2021
Aufgrund der akuten Coronalage in Österreich hat die Wirtschaftskammer Österreich (Geschäftsstelle Bau) im November 2021 zusätzlich eine neue COVID-19 Notmaßnahmenverordnung erlassen. Diese ersetzt die bisherige 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung und wird laut Ankündigung der Bundesregierung vorerst bis 12. Dezember 2021 in Kraft bleiben.
Folgende Bereiche werden hiernach für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Gewerbe, im Einzelhandel und in der Baubranche geregelt:
- Mindestabstand,
- Ausgangsbeschränkungen
- Lockdown
Die neue Notmaßnahmenverordnung verfügt weitreichende Ausgangsbeschränkungen für alle Personen (Lockdown), unter anderem für große Teile des Einzelhandels, der Gastgewerbes und Beherbergungsbetriebe sowie Freizeiteinrichtungen und Kultureinrichtungen.
Es ist wieder ein genereller Mindestabstand von zwei Metern zwischen Personen, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, vorgesehen. Hier gilt die neu sogenannte Achtsamkeitsregel nach § 2 Abs. 8 – eine fachlich empfohlene Maßnahme, an die per se keine Strafsanktion geknüpft ist.
Ort der beruflichen Tätigkeit
Berufliche Tätigkeiten ohne Kundenkontakt sind vom Lockdown nicht unmittelbar betroffen. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 kann der private Wohnbereich für berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke verlassen werden – falls dies wie im Baugewerbe erforderlich ist. Für das Betreten von und Verweilen an Arbeitsorten gilt weiterhin ein 3G-Nachweis, wenn physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können (§ 8 Abs. 2).
Maskenpflicht bei beruflichen Tätigkeiten
Verschärfend kommt mit der neuen Notmaßnahmenverordnung hinzu, dass an allen Arbeitsorten eine FFP2-Maske zu tragen ist, sofern ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nicht ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch keine sonstigen Schutzmaßnahmen minimiert werden kann (§ 8 Abs. 3). Weiters kommt ohne Bildung fester Teams als organisatorische Schutzmaßnahme ein 2G-Nachweis aller anwesenden Personen infrage.
Präventionskonzept
Für Arbeitsstätten mit mehr als 51 Arbeitnehmern muss im Baubereich weiterhin ein COVID-19-Beauftragter bestellt sowie ein COVID-19-Präventionskonzept umgesetzt werden (§ 8 Abs. 6)
Dieses muss insbesondere Vorgaben zur Kontrolle von Nachweisen und zur Sicherstellung der von Auflagen enthalten (§ 8 Abs. 7).
Berufliche Zusammenkünfte und Fahrgemeinschaften
Berufliche Zusammenkünfte sind nur zulässig, falls diese unaufschiebbar und zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind (§ 14 Abs. 1 Z 1). Für Fahrgemeinschaften nicht im gemeinsamen Haushalt lebender Personen besteht eine FFP2-Maskenpflicht (§ 6 Abs. 1).
INFOKASTEN
Generalkollektivvertrag Corona-Maßnahmen, gültig seit 01.09.2021 |
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Baubranche & Corona: Bundesweiter Lockdown seit 22. November 2021
Bundesregierung und Bundesländer haben sich auf eine 20-tägige österreichweite Ausgangssperre ab 22. November für alle Personen geeinigt. Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs ist für alle Personen grundsätzlich nur mehr zu bestimmten Zwecken zulässig.
3-G-am Arbeitsplatz: Seit dem 1.11.2021 ist am Arbeitsplatz ein Nachweis im Sinne der 3-G-Regel nötig. Dies gilt, sofern am Arbeitsort ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann. Die bisherige Übergangsfrist für FFP2-Masken, wenn kein 3-G-Nachweis vorhanden ist, gilt seit 15.11. nicht mehr!
Strengere 2,5-G-Regel: In einigen Bereichen müssen Arbeitnehmer geimpft oder genesen sein, andernfalls ist ein negativer PCR-Test vorgewiesen:
- Alten-, Pflege- und stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe,
- in Krankenanstalten,
- in der mobilen Pflege- und Betreuung,
Wichtig: Einen generellen Lockdown in der Baubranche und angrenzenden Gewerben gibt es trotz der aktuellen pandemischen Lage in Österreich weiterhin nicht!
Baubranche & Corona: Kurzarbeiterregelungen und Behaltepflicht
Um von der Pandemie betroffene Unternehmen zu unterstützen, haben sich Bundesregierung und Sozialpartner auf eine Neuregelung der Corona-Kurzarbeit geeinigt. Die Corona-Kurzarbeit Phase 5 gilt bis 30.6.2022 für Kurzarbeitsprojekte von höchstens sechs Monaten.
Corona-Kurzarbeit
- Normalerweise ist in Sachen Kurzarbeit eine Arbeitszeitreduktion auf 50 Prozent möglich, in Ausnahmefällen auch darunter.
- In der aktuellen Situation ermöglicht die Corona-Kurzarbeit eine Reduktion der Arbeitszeit bis zum völligen Arbeitsausfall – bei einem Nettoeinkommensersatz von 80 bis 90 Prozent.
Neu ist – es gibt zwei Schienen der Kurzarbeit: Eine für besonders betroffenen Betriebe (befristet bis 31.12.2021), eine weitere für alle übrigen Betriebe. Für letztere wird die Beihilfe um 15 Prozent reduziert und beträgt damit 85 Prozent der bisher ausbezahlten Beihilfe.
Freistellungsanspruch für Risikogruppen
Seit dem 22. November 2021 haben Arbeitnehmer aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen als Risikogruppe die Möglichkeit, sich per Risiko-Attest freistellen zu lassen. Weiters ist der Freistellungsanspruch für Schwangere nach wie vor aufrecht, ebenso kann die Sonderbetreuungszeit unverändert in Anspruch genommen werden, wenn Kinder in Quarantäne geschickt werden oder an Corona erkranken.
Einschränkung der Behaltepflicht während der Kurzarbeit
Der Beschäftigtenstand während der Kurzarbeit und der anschließenden Behaltepflicht darf nur in Ausnahmefällen unterschritten werden. Seit 1. Juli 2021 können auch Arbeitnehmer von der Vereinbarung zur Kurzarbeit ausgenommen werden, wenn sie beim AMS im Rahmen von Massenkündigungen zum Frühwarnsystem gemäß § 45a AMFG angemeldet sind. In solchen Fällen gibt es keine Auffüllpflicht.
Weiterbildungen während der Kurzarbeit
Auch Weiterbildungen während Kurzarbeit werden staatlich sehr gefördert. Beispielsweise erhalten Betriebe Personalkosten für Weiterbildungen, die während der Ausfallzeit stattfinden, über die Kurzarbeitsbeihilfe voll ersetzt. Der Fördersatz bei den Sachkosten der Aus- und Weiterbildungskurse wird generell von 60 auf 75 Prozent aufgestockt.
Tipp: Weiterbildungen, die bereits in der Phase 4 begonnen haben und in die Kurzarbeitsphase 5 hineinreichen, müssen in der Phase 5 neu beantragt werden. Das Begehren ist unverzüglich nach Erhalt der neuen Projektnummer für die Kurzarbeit per eAMS-Konto zu stellen.
Baubranche & Corona: verlängerte Wirtschaftshilfen
Zum 19. November 2021 hat die Bundesregierung die Verlängerung einiger Wirtschaftshilfen unter Einhaltung der COVID-Bestimmungen beschlossen. Bei Verstößen gegen die Vorgaben drohen Unternehmen nicht nur Verwaltungsstrafen, auch beantragte Wirtschaftshilfen für den jeweiligen Monat müssen dann zurückbezahlt werden.
Die drei wichtigsten Beispiele im Bereich der Baubranche mit den jeweiligen Voraussetzungen:
Ausfallsbonus
- Mindestens 40 Prozent Umsatzeinbruch im Vergleich zum identen Vorjahresmonat
- Ersatzrate: 10 bis 40 Prozent Umsatzrückgang je nach Kostenstruktur der Branche
- Maximaler Rahmen von 2,3 Millionen Euro
- Leistungszeitraum von November 2021 bis März 2022
- Beantragung ab dem 16. Dezember 2021 möglich
Verlustersatz
- Mindestens 40 Prozent Umsatzeinbruch im Vergleich zum identen Vorjahresmonat
- Ersatzrate: 70 bis 90 Prozent des Verlustes
- Maximaler Rahmen von 12 Millionen Euro
- Zeitraum von Jänner 2022 bis März 2022
- Beantragung ab Anfang 2022 möglich
Härtefallfonds
- Mindestens 40 Prozent Umsatzrückgang oder keine laufende Kostendeckung
- Ersatzrate: 80 Prozent zzgl. 100 Euro des entgangenen Nettoeinkommens
- Zeitraum von November 2021 bis März 2022
- Mindestbetrag 600 Euro, maximaler Betrag 2.000 Euro
Tipp: Geförderte Unternehmen müssen sich an die COVID-Bestimmungen halten, ansonsten droht eine Rückzahlung der Hilfe. Erhält ein Unternehmen eine Verwaltungsstrafe wegen Verstößen, müssen die Hilfen für den jeweiligen Monat komplett zurückbezahlt werden.
Baubranche & Corona: Bauvertragliche Auswirkungen
Leistungsstörungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie sind bei bestehenden
Bauverträgen den zuständigen Vertragspartner zuzuordnen. Die wird nach § 1168 ABGB oder nach Kapitel 7 der ÖNORM B 2110 besichert.
ABGB: Gemäß ABGB fallen unabwendbare Ereignisse als höhere Gewalt in die neutrale Sphäre, die
grundsätzlich dem Auftragnehmer zuzuordnen ist. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber
oder seine Vertreter ihrer Mitwirkungspflicht nicht oder verspätet nachkommen.
ÖNORM B 2110: Günstiger ist die Rechtslage für Auftragnehmer nach ÖNORM B 2110 (Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen). Dann sind Ereignisse der Sphäre des Auftraggebers zuzuordnen, wenn sie
- die vertragsgemäße Ausführung der Leistung objektiv unmöglich machen,
- zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren,
- und Auftragnehmer nicht in zumutbarer Weise abwendbar sind.
Hinsichtlich Sphärenzuordnung und Vorgangsweise im Anwendungsbereich der ÖNORM B 2110 gilt es folgendes zu beachten:
Sphärenzuordnung
Nichtverfügbarkeit von Mitarbeitern: Bleiben Mitarbeiter durch Erkrankung, aufgrund von Betreuungspflichten oder aus anderen Gründen der Baustelle fern, gilt folgendes:
- Die Nichtverfügbarkeit einzelner Mitarbeiter stellt keine Störung der Leistungserbringung dar und ist der Sphäre des Auftragnehmers zuzuordnen.
- Die Nichtverfügbarkeit mehrerer Mitarbeiter ist ebenfalls der Sphäre des Auftragnehmers zuzuordnen.
- Fehlen hingegen alle Mitarbeiter, ist dies der Sphäre des Auftraggebers zuzuordnen.
Behördliche Anordnungen: Ist die Leistungserbringung nicht oder nur eingeschränkt möglich, weil Baustellen in einem Quarantänegebiet liegen, oder wird die Leistungserbringung durch sonstige behördliche Anordnungen gestört, so ist dies der Sphäre des Auftraggebers zuzuordnen.
Mitwirkungspflicht des Auftraggebers: Kommen der Auftraggeber oder dessen Vertreter ihrer Mitwirkungspflicht nicht oder verspätet nach, ist dies im Anwendungsbereich der ÖNORM B 2110 der Sphäre des Auftraggebers zuzuordnen.
Anmeldung von Ansprüchen
Werden Leistungen des Auftraggebers nicht erbracht, hat der Auftragnehmer beim Auftraggeber die Forderung auf Vertragsanpassung anzumelden (7.3 und 7.4 ÖNORM B 2110). Hier wird insbesondere bei rechtlich unklaren Ansprüchen zur Schriftform geraten. Ist dies dem Grunde nach noch nicht möglich ist, sind die Forderungen der Höhe nach bzw. die Verlängerung der Leistungsfrist dem Auftraggeber zur Prüfung vorzulegen.
Neue Bauverträge
Bei Bauverträgen, die noch nicht abgeschlossen worden sind, wird anders verfahren. Sofern rechtlich möglich sollen hier in Sachen Bauzeit großzügige Zeitreserven berücksichtigt bzw. für Verzögerungen Mehrkosten veranschlagt werden. Generell empfiehlt es sich, entstandene Risiken bei der Erstellung der Angebote bzw. bei Vertragsabschluss zu berücksichtigen.
Video: Österreich: Impfpflicht, Lockdown, Kurzarbeit – was gilt am Arbeitsplatz?
Quelle: Arbeiterkammer Österreich / YouTube